Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkung und -Vertretung

Gemäss den LUKB-Statuten besteht eine Stimmrechtsbeschränkung von 10%. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Kanton Luzern, der als Mehrheitsaktionär von Gesetzes wegen mindestens 51% halten muss.

Die Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung ist in den LUKB-Statuten geregelt.

Statutarische Quoren

Die Generalversammlung der LUKB fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der Aktienstimmen, die an der Generalversammlung vertreten sind. In den LUKB-Statuten sind wichtige Beschlüsse festgehalten, die eine Zwei-Drittels-Mehrheit voraussetzen.

Einberufung der General­versammlung und Traktandierung

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat – nötigenfalls durch die aktienrechtliche Revisionsstelle – einberufen. Die LUKB-Statuten definieren die Voraussetzungen zur Einberufung der Generalversammlung.