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Corona-Hilfe: Informationen für Unternehmen

Informationen zu COVID-19-Überbrückungskrediten für Unternehmen, aktualisiert per 02.02.2022.

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Die Frist für die Einreichung von Anträgen für COVID-19-Überbrückungskredite ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. Wichtige Informationen zu den mit dem COVID-19-Darlehen verbundenen Verpflichtungen und Rückzahlungsmöglichkeiten sowie Antworten auf wesentliche Fragen (FAQ) haben wir hier für Sie zusammengefasst. Zudem finden Sie Informationen zur Härtefallmassnahme des Kantons Luzern in Kooperation mit dem Bund.

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Unterstützung Härtefälle

Luzerner Härtefallhilfe in Kooperation mit der Albert Koechlin Stiftung (AKS), endete am 31.12.2020

Für die Zeitdauer von Oktober bis Dezember 2020 wurde eine Übergangslösung des Kantons Luzern in Zusammenarbeit mit der Albert Koechlin Stiftung (AKS) bereitgestellt. Anträge konnten bis am 31. Dezember 2020 eingereicht werden.

Härtefallmassnahme in Kooperation mit dem Bund, endete am 01.12.2021

Der Kanton Luzern unterstützte gemeinsam mit dem Bund Luzerner Unternehmen, die von der Coronakrise besonders hart getroffen sind, mit einer Härtefallfinanzierung. Anträge konnten vom 15. Dezember 2020 bis 1. Dezember 2021 eingereicht werden. Weitere Informationen sind auf der Website des Kantons Luzern zu finden.

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COVID-19-Kredite: Wichtiges zu Rückzahlungen und Verpflichtungen

Gemäss dem Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus  (COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz), Artikel 3 sind COVID-19-Darlehen innerhalb von höchstens acht Jahren vollständig zurückzuzahlen. Der COVID-19-Kredit bis CHF 500'000 ist ab März 2022 in vierteljährlichen linearen Tranchen bis spätestens ein Semester vor Laufzeitende vollumfänglich zu amortisieren. Alle Kunden wurden im Juni 2021 mit einem Schreiben über die Amortisationspflicht informiert. 

Für ausserordentliche Rückzahlungen stehen Ihnen zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:


Teilrückzahlung

Zu einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt zahlen Sie einen Teil Ihres COVID-19-Darlehens zurück. Eine Teilrückzahlung können Sie mehrmals in Auftrag geben.


Vollständige Rückzahlung

Ihre Liquiditätssituation hat sich stabilisiert und Sie sind nicht mehr auf das COVID-19-Darlehen angewiesen. Sie zahlen ihr COVID-19-Darlehen vollständig per gewünschtem Stichtag zurück.


Ohne anderslautenden Auftrag erfolgt die Belastung der Rückzahlung jeweils über das Geschäftskonto, auf dem das Darlehen seinerzeit ausbezahlt worden ist. Beachten Sie, dass eine Wiederbeanspruchung des COVID-19 Darlehens von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

Ihren Auftrag führen wir gerne mittels folgendem Formular aus. Füllen Sie das Auftragsformular bitte vollständig aus und definieren Sie die für Sie passende Rückzahlungsvariante.

Bitte senden Sie uns anschliessend das rechtsgültig unterzeichnete Formular als PDF per E-Mail an xerqvgpbivq@yhxo.pu oder reichen Sie es über Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater ein.

Diese Informationen gelten für Unternehmen, welche einen COVID-19-Überbrückungskredit beansprucht haben.

Mittels Selbstdeklaration und mit Ihrer Unterschrift auf dem COVID-19-Kreditantrag haben Sie bestätigt, den COVID-19-Überbrückungskredit ausschliesslich für Liquiditätsbedürfnisse, welche sich aufgrund der Corona-Pandemie ergeben haben, zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass während der Inanspruchnahme des COVID-19-Darlehens folgende Aktivitäten und Tätigkeiten untersagt sind:

  • Ausschüttung und Beschliessung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen
  • Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen
  • Rückführung von Gruppendarlehen mittels Kreditmitteln aus dem COVID-19-Darlehen
  • Übertragung von Kreditmitteln aus dem COVID-19-Darlehen an eine mit dem Darlehensnehmer oder Darlehensnehmerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat
  • Umschuldung vorbestehender Kredite mittels Kreditmitteln aus dem COVID-19-Darlehen

Details zur Verwendung der COVID-19-Mittel sind im Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz) unter Artikel 2, Absatz 2 sowie Absatz 3 zu finden.

Bei COVID-19-Krediten bis CHF 500'000 hatten Unternehmen, die wirtschaftlich von der Pandemie noch immer besonders betroffen sind und sich daher noch keine Amortisationszahlungen leisten können die Möglichkeit, den Amortisationsbeginn einmalig auf unbürokratische Weise um zwei Quartalsraten (31.03.2022 und 30.06.2022) aufzuschieben. Die aufgeschobenen Raten sind automatisch mit der letzten Rate im Jahr 2027 zu bezahlen. Die Frist für die Einreichung der Anträge «Aufschiebung Amortisation COVID-19-Kredit» ist am 15. März 2022 abgelaufen.

Wie hoch ist der Zinssatz für ein COVID-19-Darlehen bis CHF 500‘000.00?                

Der Zinssatz beträgt aktuell 1.50 Prozent. Das EFD passt den Zinssatz an die Marktentwicklung jährlich per 31. März an, nächstmals per 31. März 2024.

Wie lange ist die Rückzahlungsfrist für die COVID-19-Überbrückungskredite?                

Höchstens acht Jahre. Sie können jederzeit eine Teil- oder vollständige Rückzahlung leisten. Das Darlehen muss jedoch spätestens nach acht Jahren zurückbezahlt sein. Die Endfälligkeit Ihres COVID-19-Darlehens orientiert sich am Auszahlungsdatum.

Kann ich die Amortisation aufschieben?                

Die Frist für die Einreichung der Anträge zur Aufschiebung der ersten beiden Amortisationsraten (31. März 2022 und 30. Juni 2022) ist am 15. März 2022 abgelaufen. Weitere Aufschiebungen sind nicht vorgesehen. Sämtliche Informationen dazu finden Sie im Reiter «Amortisationsaufschub».

Was passiert, wenn ich die Amortisationen nicht fristgerecht begleichen kann?                

Sollten Sie die Amortisationen nicht leisten können, wird nach einer Mahnfrist der COVID-19-Kredit gekündigt. Die für Sie zuständige Bürgschaftsgenossenschaft zahlt den COVID-19-Kredit bei der LUKB zurück und wird damit neue Gläubigerin der Forderung. Sie werden dann zu gegebener Zeit durch die Bürgschaftsgenossenschaft kontaktiert, um das weitere Vorgehen festzulegen. 

Welche Rückzahlungsmöglichkeiten stehen mir zur Verfügung?                

Sämtliche Informationen zu den Rückzahlungsmöglichkeiten finden Sie im Reiter «Rückzahlungen».

Können während der Laufzeit des COVID-19-Kredits (Wieder-)Erhöhungen gemacht werden?                

Nein, eine Wiederbeanspruchung oder Erhöhung des COVID-19-Darlehens ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Mit einem COVID-19-Kredit sind Restriktionen verbunden, an die sich Unternehmen mit COVID-19-Krediten halten müssen. Gelten diese Restriktionen generell während der Laufzeit der Kredite oder beziehen sie sich lediglich auf die Verwendung der Kreditmittel?                

Es gelten sowohl generelle Restriktionen während der gesamten Laufzeit, in welcher ein Unternehmen COVID-19-Kredite in Anspruch nimmt, als auch Restriktionen für die Verwendung der Kreditmittel (vgl. hierzu folgende Frage).

Welche Restriktionen sind mit dem COVID-19-Kredit verbunden?                

Die wichtigsten Informationen finden Sie unter dem Reiter «Verpflichtungen».

Die vollständigen Details finden Sie im Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz).

Ist es möglich, dass ein Kunde während der Laufzeit des COVID-19-Kredits seine Geschäftsbeziehung von einer Bank zu einer anderen transferiert?                

Die LUKB löst keine bestehenden COVID-19-Kredite von anderen Bank ab. 
Bestehende COVID-19-Darlehen bei der LUKB können hingegen zu einer anderen Bank transferiert werden. 

Wie ist mit Umstrukturierungen während der Laufzeit des COVID-19- Kredits umzugehen?                

Gemäss des geltenden COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis nicht übertragen werden. Zulässig ist hingegen eine Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz (FusG). Ansonsten führen Schuldnerwechsel zum Verlust des Anspruchs der Solidarbürgschaft. Das Darlehen ist spätestens mit Datum der Rechtsformänderung zurückzuzahlen.

Welche Änderungen wurden bei der Überführung der Notverordnung in ordentliches Recht vorgenommen?                

Das Faktenblatt informiert Sie über die zentralen, vom Parlament im Rahmen dieser Überführung vorgenommenen Änderungen an den rechtlichen Grundlagen, welche für die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer mit dem Inkrafttreten des Solidarbürgschaftsgesetzes unmittelbar verbindlich wurden.

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Weiterführende Informationen für Unternehmen

Wir haben für Sie eine Auswahl an Links mit Informationen zu unternehmensrelevanten Themen zusammengestellt, die für Sie hilfreich sein können:

Information zur aktuellen Lage

Bundesamt für Gesundheit (BAG)
SECO

Bürgschaften für KMU

SECO ­ Bürgschaften für KMU
BG Mitte ­ Bürgschaftsgenossenschaften für KMU
Bürgschaftsgenossenschaft SAFFE, für Frauen

Wirtschaftsförderung Luzern 

Aktuelle Informationen zum Coronavirus