Mitteilungspflichten-Intro

Mitteilungspflichten

Verpflichtungen der Aktionäre gemäss Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Mitteilungspflichten-Textbaustein-FinfraG

Gemäss dem Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ist jede natürliche oder juristische Person, die Aktien oder derivative Finanzinstrumente auf Aktien einer in der Schweiz kotierten Gesellschaft hält, verpflichtet, die Gesellschaft sowie die SIX Swiss Exchange AG zu benachrichtigen, wenn ihre Beteiligung einen der folgenden Grenzwerte erreicht, unter- oder überschreitet: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 % der Stimmrechte (ungeachtet der Möglichkeit ihrer Ausübung). Die Offenlegungsanforderungen und die Methode zur Berechnung des Grenzwerts sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) definiert.

Allfällige Meldungen sind an folgende Stellen zu adressieren:
Luzerner Kantonalbank AG
Generalsekretariat
Pilatusstrasse 12
6003 Luzern