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Erbteilung

Wie Sie Streitigkeiten in der Familie vorbeugen können

Ratgeber-Vorsorge-Erbschaftsstreit-vermeiden-Frage

Wie kann Streit bei der Erbteilung vermieden werden?

Meine Mutter (verwitwet, 86) ist krank und auch geistig nicht mehr voll da. Da ich mit meiner Schwester sehr zerstritten bin, befürchte ich Streit bei der Erbteilung.

Was kann unternommen werden, um unschöne Auseinandersetzungen um das Erbe zu vermeiden?

Nastia Saparova

Ratgeber-Vorsorge-Erbschaftsstreit-vermeiden-Antwort

Marco Trüssel, Experte für Erbrecht und Willensvollstreckungen, kennt die Antwort und gibt gerne Auskunft.

Kurzantwort

Falls Erblasser Streit unter den Erben befürchten, können sie in einem Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker einsetzen. Dieser amtet gewissermassen als Manager für das Vermögen der verstorbenen Person und ferner als «Schiedsrichter» zwischen Erben, falls diese uneinig sind.

Hintergrundinformationen

Da Ihre Mutter nicht mehr urteilsfähig ist, kann sie selbst nichts mehr unternehmen. Deshalb stellt sich die Frage, ob Ihre Mutter – in Kenntnis des Zerwürfnisses zwischen ihren Kindern – allenfalls vorgesorgt und ein Testament oder einen Erbvertrag gemacht hat. In einer solchen letztwilligen Verfügung hätte sie auch einen Willensvollstrecker einsetzen können.

Als Willensvollstrecker ist jede handlungsfähige, vertrauenswürdige Person oder eine Firma (z. B. Bank) denkbar. Das Mandat umfasst unter anderem, den Willen der Erblasserin zu vertreten und nötigenfalls durchzusetzen, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden der Erblasserin zu bezahlen und die Teilung nach Anordnung der Erblasserin oder nach Gesetz auszuführen. Ein Willensvollstrecker amtet also gewissermassen als Manager für das Vermögen der verstorbenen Person und ferner als «Schiedsrichter » zwischen Erben, falls diese uneinig sind.

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist damit ein vorbeugendes Instrument, um schwierige Erbteilungsprozesse aus neutraler Perspektive abzuwickeln. Die LUKB als Willensvollstreckerin fakturiert ihre Leistungen nach Aufwand, basierend auf einem Stundenansatz von 150.- Franken (Assistent/in) oder 250.- Franken (Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin). Je nach Komplexität der Erbangelegenheit (z. B. Liegenschaften, wertvolle Bilder, viele Erben und Vermächtnisnehmer) kann eine solche Abwicklung ohne weiteres einige tausend Franken kosten. 

Es ist im Übrigen für die Erben grundsätzlich nicht möglich, einem Willensvollstrecker das Mandat zu entziehen. Nur bei gravierenden Verfehlungen besteht die Möglichkeit, das Teilungsamt als zuständige Aufsichtsstelle einzuschalten.

Erbteilung durch Auftrag

Analog ist es auch für Sie als Erbe möglich, bei Eintritt eines Erbfalls eine Person oder Firma zu mandatieren, um die Erbteilung vorzubereiten. Dieser Schritt bedarf aber der ausdrücklichen Zustimmung sämtlicher Erben, also auch Ihrer Schwester. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich jedoch nicht im Erbrecht, sondern im Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR. Diese Bestimmungen sehen die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs des Mandats durch die Auftraggeber vor. 

Sofern kein Beauftragter eingesetzt wird und sich ein Erbteilungsprozess hinzieht, können Sie die Teilung zu jedem beliebigen Zeitpunkt auch mittels gerichtlicher Klage erwirken (Erbteilungsklage). Diesen Schritt empfehle ich jedoch nur im Notfall, da hier der Konflikt programmiert ist und ein Gerichtsfall in der Regel hohe Kosten verursacht. 

Sie müssen sich in jedem Fall bewusst sein, dass Sie und Ihre Schwester im Todesfall Ihrer Mutter bis zum Abschluss der Erbteilung eine Erbengemeinschaft bilden und einstimmig entscheiden müssen. Uneinigkeit kann vieles blockieren und verursacht Kosten. Neben der zwischenmenschlichen Belastung schmälert dies letztlich auch den Nachlass in unnötiger Weise.

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