Ratgeber-Vorsorge-Gesetzliche Vertretung bei Demenz-Intro

Gesetzliche Vertretung bei Demenz

Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung, wenn ein Ehepartner urteilsunfähig wird?

Ratgeber-Vorsorge-Gesetzliche Vertretung bei Demenz-Frage

Wie kann ich die gesetzliche Vertretung für den Fall von Demenz regeln?

Wir (76 und 74, verheiratet, zwei erwachsene Kinder) haben eine gemeinsame Wohnung in je hälftigem Miteigentum. Was passiert mit der Wohnung, wenn ein Ehepartner dement wird? Darf der andere die Wohnung im Sinne der gesetzlichen Vertretung verkaufen oder braucht es dazu das Einverständnis der KESB? Wie liesse sich das Problem allenfalls beheben?

Armin Meier

Ratgeber-Vorsorge-Gesetzliche Vertretung bei Demenz-Antwort

Michèle Steiner, MLaw Rechtsanwältin und Expertin für Erbrecht/Willensvollstreckungen, kennt die Antwort und gibt gerne Auskunft.

Wenn Sie oder Ihr Ehegatte urteilsunfähig werden, kein Vorsorgeauftrag vorliegt und keine Beistandschaft besteht, erhält der andere Ehepartner von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass Sie entweder im gleichen Haushalt wohnen oder sich regelmässig und persönlich Beistand leisten. Nur in Zweifelsfällen braucht es eine behördliche Erteilung des Vertretungsrechts durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB.

KESB muss urteilsunfähige Person schützen

Viele Banken verlangen jedoch aus Sicherheitsgründen auch für an sich alltägliche Bankgeschäfte einen Ernennungsentscheid der KESB. Dieses gesetzliche Vertretungsrecht gilt für alle üblichen Rechtshandlungen, z. B. Vertragsabschlüsse, die ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. Aussergewöhnliche Rechtshandlungen, wie zum Beispiel der von Ihnen genannte Liegenschaftsverkauf, muss der Ehepartner mit Vertretungsrecht allerdings immer von der KESB bewilligen lassen. Diese Massnahme dient dem Schutz der urteilsunfähigen Person. Die KESB bewilligt eine solche Vertretungshandlung nur, wenn Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können.

Vertretung mit Vorsorgeauftrag selber regeln

Abhilfe können Sie durch die Erstellung eines Vorsorgeauftrages schaffen. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie selbst bestimmen, wer bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit Ihre Interessen vertreten soll, in welchen Bereichen und für welche Aufgaben. Beauftragte Person kann auch der andere Ehegatte sein. Sie müssen dabei den Vorsorgeauftrag vollständig von Hand schreiben, datieren und unterzeichnen oder andernfalls durch einen Notar öffentlich beurkunden lassen. Der Vorsorgeauftrag umfasst die drei Vertretungsbereiche Personensorge (körperliches, geistiges und seelisches Wohl), Vermögenssorge (Vermögensverwaltung) und die Vertretung im Rechtsverkehr. Damit eine beauftragte Person jedoch Grundstücke veräussern oder belasten kann , braucht sie gemäss Gesetz eine besondere Ermächtigung im Vorsorgeauftrag.

KESB überprüft Vorsorgeauftrag

Erfährt die KESB, dass jemand urteilsunfähig geworden ist und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft sie zuerst, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist. Anschliessend wird geprüft, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die KESB für wirksam erklärt (Validierung). Sobald dieser Validierungsentscheid der KESB vorliegt, können Sie Ihre Liegenschaft ohne weitere Mitwirkung der KESB in Ihrer beider Namen verkaufen. Ein Vorsorgeauftrag lohnt sich somit in jedem Fall auch für Sie als Ehepaar und gerade dann, wenn Sie  gemeinsam eine Liegenschaft besitzen.

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