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Selbstbestimmte Vorsorge

Schieben Sie Vorkehrungen nicht vor sich hin, sondern schaffen Sie für sich und Ihre Angehörigen Klarheit

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Selbstbestimmung in der Vorsorge – am besten jetzt beginnen!

Wer kennt es nicht? Die Ferien mit der ganzen Familie stehen an – alle schmieden mit grosser Vorfreude Pläne, was man wann in den Ferien alles tun könnte. Anders sieht es leider oft aus, wenn es um das Thema «Selbstbestimmte Vorsorge» geht. Hier sind viele Menschen geneigt, die Vorkehrungen immer und immer wieder aufzuschieben. Dabei liesse sich bereits mit wenigen Schritten viel Klarheit für sich und für die Angehörigen schaffen. Denn Unfälle oder schwere Krankheiten können jeden von uns treffen – plötzlich und ohne Vorwarnung.

Wer vertritt meine Interessen bei Urteilsunfähigkeit?

Mit einem Vorsorgeauftrag lässt sich zum Voraus regeln, wer sich im Falle einer Urteilsunfähigkeit als Vertrauensperson um die eigenen Angelegenheiten kümmern soll. Dabei geht es um die drei Themenbereiche:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge 
  • Vertretung im Rechtsverkehr 


Es ist möglich, dass sich eine einzige Person um alle drei Themenkreise kümmert oder dass mehrere Personen für je einen bestimmten Bereich vorgesehen sind. Dabei ist es sinnvoll, zum Voraus abzuklären, ob die gewünschten Personen auch bereit sind, im Ernstfall den Vorsorgeauftrag zu übernehmen. Ebenso ist es empfehlenswert, eine Ersatzperson zu bestimmen.

Wer einen Vorsorgeauftrag errichtet, trifft Entscheidungen von grosser Bedeutung. Deshalb sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten: Der Vorsorgeauftrag ist wie ein Testament entweder durch einen Notar öffentlich zu beurkunden oder eigenhändig zu errichten. Letzteres bedeutet, dass der Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein muss. Es empfiehlt sich, die beauftragten Personen über den Aufbewahrungsort zu informieren und ihnen eine Kopie auszuhändigen. Im Kanton Luzern ist es möglich, die Existenz und den Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt einzutragen. Einige Kantone sehen sogar eine entsprechende Hinterlegungsstelle vor.

In einer separaten Patientenverfügung lässt sich schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit zu ergreifen sind. Die Patientenverfügung muss durch die Verfasserin oder den Verfasser lediglich eigenhändig unterzeichnet und datiert werden. Es ist ratsam, das Dokument regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Bei medizinischen und inhaltlichen Fragen sind (Haus-)Ärzte die richtigen Ansprechpartner. Wichtig ist ausserdem, einen Hinweis auf die Verfügung auf sich zu tragen oder entsprechend zu platzieren, zum Beispiel im Notfallpass auf dem Smartphone oder auf dem Mikrochip der Krankenkassen-Karte.

Braucht es zusätzlich General- und Bankvollmachten?

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die zur Stellvertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, sofern eine rechtsgeschäftliche Vertretung effektiv auch möglich ist. Es entspricht aber der gängigen Praxis, dass Banken Generalvollmachten nicht akzeptieren. Deshalb sind hier spezielle Bankvollmachten erforderlich. Es ist möglich, eine Bankvollmacht auf ein bestimmtes Konto zu beschränken oder auch nur kollektiv an zwei Personen gemeinsam zu erteilen. Zudem ist es ratsam, bei wichtigen Geschäften, im Verkehr mit dem Ausland oder wenn Gefahr besteht, dass die Vollmacht von Dritten angezweifelt werden könnte, die Unterschrift durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Die Post akzeptiert ebenfalls nur notariell beglaubigte Vollmachten, die zudem den Postempfang mit einschliessen müssen.

Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, der erst nach der Validierung durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gültig ist, sind General- und Bankvollmachten sofort gültig. Sie geben der bevollmächtigten Person das Auskunfts- und Zugriffsrecht, wenn beispielsweise nur eine vorübergehende Verhinderung existiert, z.B. ein Spitalaufenthalt, oder bis eine Validierung des Vorsorgeauftrages durch die KESB erfolgt ist. 

Nachlass frühzeitig regeln und entspannt in die Zukunft blicken

Ohne erbrechtliche Regelung bestimmt das Gesetz, wie der Nachlass unter welchen Erben zu verteilen ist. Möchte man diese Regelungen abändern und eine andere Aufteilung vorsehen, braucht es zwingend ein Testament oder einen Ehe- und/oder Erbvertrag. Die Regelungsmöglichkeiten sind vielfältig und lassen sehr individuelle Lösungen zu. 

Vorab gilt es zu klären, ob Pflichtteile zu beachten sind (zum Beispiel Nachkommen oder Eltern) und über welchen Teil frei verfügt werden kann (lukb.ch/erbrechner). Die Erblasserin bzw. der Erblasser muss sich darüber im Klaren sein, was er mit der Regelung erreichen will (zum Beispiel Meistbegünstigung des Partners). Darüber hinaus braucht es weitere Antworten, zum Beispiel: Wurden bereits Erbvorbezüge und Schenkungen ausgerichtet, die es auszugleichen gilt? Sollen Vermächtnisse ausgerichtet werden an bestimmte Personen oder Institutionen? Soll ein neutraler Willensvollstrecker die Erbteilung begleiten?

Danach gilt es zu entscheiden, welches Instrument das richtige ist für die Umsetzung. In einem Testament lassen sich einseitig Anordnungen verfügen. Verbindliche Anordnungen zwischen zwei Personen müssen jedoch in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag geregelt werden. Sind volljährige pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden, können diese in die erbvertragliche Lösung miteinbezogen werden. So lassen sich zum Beispiel die gesetzlichen Pflichtteilsregelungen übersteuern. 

Eine erbrechtliche Regelung hilft den Angehörigen, den Nachlass gemäss den Wünschen der verstorbenen Person zu verteilen. Wichtig ist dabei, die entsprechenden Formvorschriften zu beachten. Während ein Testament entweder handschriftlich verfasst oder öffentlich beurkundet werden kann, ist ein Ehe- und/oder Erbvertrag zwingend durch einen Notar öffentlich zu beurkunden. Um sicherzustellen, dass die Verfügung von Todes wegen sofort zum Vorschein kommt, kann diese im Kanton Luzern bei der Teilungsbehörde der Wohngemeinde gegen eine einmalige Gebühr hinterlegt werden.

Was passiert mit dem digitalen Nachlass?

Haben Sie sich schon mal Gedanken über Ihren digitalen Nachlass gemacht? Was soll im Todesfall mit Ihrem Facebook- oder Google-Account oder mit E-Mail-Konten wie hotmail und gmx geschehen? Bestimmen Sie heute, wer zu Ihren digitalen Daten Zugang erhalten und was damit geschehen soll. Erstellen Sie einen Überblick über Ihre Onlineaktivitäten sowie eine Liste mit allen Benutzerkonten samt Zugangsdaten, die Sie an einem sicheren Ort aufbewahren. Informieren Sie zudem mindestens eine Vertrauensperson über diese Vorkehrungen.

 

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