Ratgeber-Vorsorge-Teilzeitarbeit-Intro

Teilzeitarbeit

Welche Auswirkungen hat die Teilzeitbeschäftigung auf die persönliche Vorsorge?

Erfahren Sie in unseren Tipps, wie Sie trotz Teilzeitarbeit im Alter gut versorgt sind.

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Insbesondere bei Frauen ist die Teilzeitarbeit sehr beliebt. Die häufigsten Gründe sind Kinderbetreuung und familiäre Verpflichtungen. Dabei gehen die Auswirkungen von Teilzeitarbeit auf die Vorsorge oft vergessen. Dies kann zu ernsthaften Konsequenzen führen. Wer die folgenden Punkte beachtet, ist aber auch trotz Teilzeitarbeit im Alter gut versorgt. 

#1 - Auswirkungen auf die 1. Säule: IV und AHV

Durch ein Teilzeitpensum sinkt das beitragspflichtige Einkommen. Dies hat Einfluss auf die IV- und AHV-Rente, welche sich schmälert. Wer die Maximalrente von aktuell 29'400 Franken (Stand 2024) pro Jahr erzielen möchte, benötigt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 88'200 Franken (Stand 2024) bis zum Leistungsbezug. Neben dem Einkommen werden auch Gutschriften für die Erziehung der Kinder sowie Betreuung einer pflegebedürftigen Person angerechnet. 

Erziehungsgutschriften
Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Diese Gutschriften sind keine Geldzahlungen, sondern fiktive Einkommen, die erst bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden. Personen, die Kinder unter 16 Jahren betreuen, erhalten so die Möglichkeit, eine höhere Rente zu erzielen. Erst bei der Einreichung der Rentenanmeldung sind also Angaben zu den betreuten Kindern sowie die entsprechenden Unterlagen notwendig. Deshalb ist es wichtig, dass die Versicherten Vereinbarungen, Formulare oder behördliche Entscheide über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sorgfältig aufbewahren. Die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschrift ist der zuständigen Ausgleichskasse erst mit der Rentenanmeldung einzureichen.

Betreuungsgutschriften
Die Betreuungsgutschriften sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen und keine direkten Geldleistungen. Sie sollen der betreuenden Person ermöglichen, eine höhere Rente zu erreichen, wenn diese pflegebedürftige Verwandte betreut. Voraussetzungen für den Anspruch sind unter anderem, dass pflegebedürftige Verwandte betreut werden, die leicht erreichbar und auch pflegebedürftig sind. Sie muss also von der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung eine Hilflosenentschädigung beziehen. Die Betreuungsgutschrift ist jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse im jeweiligen Wohnsitzkanton geltend zu machen. Die jährliche Anmeldung ist deshalb wichtig, weil es nicht möglich ist, erst bei Erreichen des Referenzalters zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Betreuungsgutschrift erfüllt waren. 

Betreuungs- und Erziehungsgutschriften können nicht gleichzeitig beansprucht werden. Es ist aber möglich, dass für ein pflegebedürftiges Kind bis zum 16. Geburtstag Erziehungs- und anschliessend Betreuungsgutschriften gewährt werden.

Tipp: 

Paare welche im Konkubinat leben, können je eine Rente von 29'400 Franken (Stand 2024) erhalten, wenn beide Partner Anspruch auf eine Maximalrente haben. Bei Ehepaaren wird die Rente plafoniert. Das bedeutet, dass sie maximal eine Rente von CHF 44'100 Franken (Stand 2024) bekommen. Übersteigen die Einzelrenten den Maximalbetrag, werden diese anteilsmässig gekürzt. Es ist sehr wichtig, dass keine Beitragslücken entstehen, denn diese können zu einer Kürzung der Rente führen. Fehlende AHV-Beiträge können innerhalb von 5 Jahren nachgezahlt werden.

#2 - Auswirkungen auf die 2. Säule: UVG und BVG (Angestellte)

Gemäss dem Unfallversicherungsgesetz der Schweiz (UVG) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Teilzeitangestellten obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Wer mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 8 Wochenstunden müssen sich selber gegen Nichtberufsunfälle versichern.

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmende ab einem Jahreseinkommen von aktuell 22'050 Franken (Stand 2024) in der Pensionskasse (BVG) versichern. Sinkt das Erwerbseinkommen unter diese Eintrittsschwelle, sind Sie gemäss BVG nicht mehr der Pensionskasse angeschlossen. Das angesparte Kapital (Freizügigkeitskapital) wird dann auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und liegt dort bis zu einem Wiedereintritt in eine Pensionskasse oder bis zum Leistungsfall (Invalidität, Tod oder Pension). Abweichend von der gesetzlichen Lösung BVG kann der Arbeitgeber den Vorsorgeplan so anpassen, dass auch Personen mit tieferen Erwerbseinkommen in der Pensionskasse versichert sind.

Erfüllen Sie trotz tieferem Erwerbseinkommen die Anschlussbedingungen der Pensionskasse, sind Sie weiterhin gegen die Risiken Erwerbsunfähigkeit und Tod versichert. Zudem werden bis zur Pension, basierend auf dem versicherten Lohn, Sparbeträge eingezahlt, welche Ihnen dann im Alter eine entsprechende Rente sichern.

Tipp:

Beabsichtigen Sie, das Arbeitspensum zu reduzieren, bestellen Sie bei Ihrer Pensionskasse eine Simulationsberechnung, um die genauen Folgen der Pensumsreduktion in Bezug auf die Absicherung über die Pensionskasse zu erkennen. Entsprechend können Sie auf dieser Basis über notwendige Zusatzabsicherungen bei einer möglichen Erwerbsunfähigkeit oder bei Tod entscheiden. Zudem wird Ihnen auch der Einfluss auf die anwartschaftliche Altersleistung aufgezeigt.

Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug dient dazu, den bei der Pensionskasse versicherte Lohn zu bestimmen. Dieser entspricht 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente und liegt bei 25'725 Franken (Stand 2024). Er kann gemäss Reglement variieren. Der Koordinationsbetrag muss vom Grundlohn abgezogen werden, da dieser Betrag bereits bei der AHV-Ausgleichskasse versichert ist.

 

#3 - Auswirkungen auf die 2. Säule: UVG und BVG (Selbstständigerwerbende)

Selbständigerwerbende unterstehen keiner obligatorischen Versicherungspflicht im UVG und BVG. Ein Anschluss an eine Unfallversicherung sowie an eine Pensionskasse ihres Berufsstandes («Verbandsvorsorge») oder an eine Vorsorgeeinrichtung aller Arbeitnehmer ist erlaubt. Falls beides nicht möglich ist, kann der Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Lösung darstellen. Die Verbandsvorsorgestiftungen bieten in der Regel sehr individuell ausgestaltete Vorsorgepläne an, welche gezielt für die eigenen Bedürfnisse gewählt werden können. Dies ermöglicht gerade auch für in Teilzeit tätige Personen eine adäquate Absicherung für die Risiken Erwerbsunfähigkeit und Tod sowie den wichtigen Vermögensaufbau für eine passende Altersrente.

Wird die berufliche Tätigkeit im Rahmen einer GmbH oder AG betrieben, entfällt das Privileg der individuellen Versicherung der Selbständigerwerbenden. Die Vorsorge wird dann innerhalb der gewählten Rechtsform gestaltet, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, Kollektivität und Planmässigkeit innerhalb der Versichertengruppe eingehalten werden müssen. Daraus folgt, dass in einer GmbH oder AG meist nicht mehr der auf die persönliche Situation optimale Vorsorgeplan gewählt werden kann, sondern dass für die Versicherungsnehmer eine Kompromisslösung gesucht werden muss.

Tipp:

Um die genauen Folgen der reduzierten Erwerbstätigkeit auf die Absicherung in der zweiten Säule zu erkennen, empfiehlt es sich, bei der Pensionskasse eine Simulationsberechnung zu bestellen. Auf dieser Basis ist ein Entscheid über notwendige Zusatzabsicherungen bei einer möglichen Erwerbsunfähigkeit oder bei Tod möglich. Zudem zeigt eine solche Simulationsberechnung auch den Einfluss auf die zu erwartende Altersleistung auf.

 

#4 - Optionen auf die 3. Säule: Private Vorsorge 3a

Bei Teilzeitpensen ist die freiwillige 3. Säule umso wichtiger. Heutzutage sind die staatlichen Leistungen aus der 1. und 2. Säule nicht mehr ausreichend, um den gewohnten Lebensstandard auch nach der Pensionierung weiterzuführen (Lesetipp: Ratgeber «Das Vorsorge-System der Schweiz»). Ausserdem haben Sie durch die Einzahlungen in die gebundene Säule 3a auch den Vorteil, Steuern einzusparen.

Wenn Sie weiterhin an einer Pensionskasse angeschlossen sind, ist die maximale Einzahlung in die private Säule 3a unabhängig vom Arbeitspensum, aktuell 7'056 Franken (Stand 2024). Besteht kein Pensionskassen-Anschluss dürfen Sie bis 20% Ihres Nettoeinkommens, max. 35'280 Franken (Stand 2024) einzahlen. Beachten Sie, dass mit einem Teilzeitpensum Ihr verfügbares Einkommen und dadurch auch die mögliche Sparquote sinken wird.

Tipp:

Zahlen Sie trotz geringerem Einkommen und allenfalls kleinerer Sparquote regelmässig in die Säule 3a ein. 

#5 - Frühzeitige Planung

Die frühzeitige Planung ist wichtig. Wir empfehlen Ihnen, sich mit einem Budget über Ihre Finanzen einen Überblick zu verschaffen. Wer seine Einnahmen und Ausgaben kennt, kann besser beurteilen, welche Reduktion des Arbeitspensums finanziell möglich ist. Eine Vorsorgeberatung kann Ihnen Ihre Einkommenslücken bei Erwerbsunfähigkeit, im Todesfall oder im Alter aufzeigen. Gleichzeitig erfahren Sie, wie Sie diese optimal schliessen können.

 

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