Ratgeber-Vorsorge-Motion Einkauf 3. Säule-Intro

Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen»

Worum es bei der eingereichten Motion geht und wie das weitere Vorgehen aussieht

Ratgeber-Vorsorge-Motion Einkauf 3. Säule-Text

Im Sommer 2020 hat das Parlament die von Ständerat Erich Ettlin eingereichte Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» angenommen. Am 22. November 2023 hat der Bundesrat entsprechende Anpassungen an der Verordnung über die Steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 6. März 2024.

Hier erfahren Sie, worum es in der Motion geht und was Sie schon heute unternehmen können, um für die nachberufliche Zeit vorzusorgen. 

Ausgangslage

Tiefe Zinsen, die Langlebigkeit der Bevölkerung sowie die steigende Zahl der Rentner aus der Babyboom-Generation stellen das Schweizer Vorsorgesystem vor grosse Herausforderungen. Die dritte Säule erhält eine höhere Bedeutung, wenn es um die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise geht, und soll deshalb durch die Motion gefördert werden. Mit den neuen Bestimmungen sollen Beitragslücken (ab Inkrafttreten der neuen Regelungen) zu einem späteren Zeitpunkt mit Einkäufen geschlossen werden können. 

Wie können Einkäufe in die Säule 3a getätigt werden?

Bestehende Beitragslücken sollen rückwirkend (bis zu 10 Jahre) durch Einkäufe ausgeglichen werden können. Die Einkäufe können dabei vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Möglichkeit für einen Einkauf ist jährlich limitiert auf den jeweils geltenden Maximalbeitrag mit PK-Anschluss (aktuell / 2024: CHF 7'056.00). Diese Limite gilt sowohl für Personen mit als auch ohne Anschluss an eine Pensionskasse und ist nur möglich, sofern die Bedingungen für eine Einzahlung in die Säule 3a erfüllt sind (erwerbstätige Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen) und ein Einkaufspotential besteht. Eine weitere Bedingung für den Einkauf ist zudem, dass der Maximalbeitrag für das aktuelle Jahr bereits einbezahlt wurde. Der Einkauf ist somit zusätzlich und kann nicht etwa anstelle des ordentlichen Beitrags entrichtet werden. Der gewünschte Einkauf muss bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung schriftlich beantragt werden.

Wie soll das Einkaufspotential bestimmt werden?

Für die Überprüfung, ob ein Einkauf gerechtfertigt ist, sind in den neuen Bestimmungen Regelungen vorgesehen, es gilt aber grundsätzlich das Prinzip der Selbstdeklaration. Für die Nachvollziehbarkeit und damit die zuständigen Steuerbehörden die Einkäufe überprüfen können, soll durch die Vorsorgeeinrichtung eine Bescheinigung über den Einkauf ausgestellt werden. 

Wie geht es nun weiter?

Die Änderungen an der Verordnung (BVV3) sind nun bis zum 6. März 2024 in Vernehmlassung.

Fazit

Es kann noch einige Zeit dauern, bis die Gesetzesänderung umgesetzt wird. Es lohnt sich deshalb, die eigene Vorsorge nicht auf «die lange Bank» zu schieben, sondern bereits heute anzupacken. 

 

Wichtig zu wissen

Wie kann ich heute schon fürs Referenzalter vorsorgen?

Wer keine eigene Vorsorge betreibt, muss davon ausgehen, dass er oder sie im Referenzalter bis zu 40 Prozent weniger Einkommen hat als vorher im Berufsleben. Um die drohende Lücke zu schliessen, besteht die Möglichkeit, neben der staatlichen (1. Säule) und der beruflichen Vorsorge (2. Säule) im Rahmen der privaten Vorsorge (3. Säule) Vermögen aufzubauen. 

Sofern ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird und das 70. Altersjahr für Männer respektive 69. Altersjahr für Frauen noch nicht erreicht ist, kann in die Säule 3a einbezahlt werden. Fällt die Erwerbstätigkeit ab dem ordentlichen Referenzalter weg, müssen sämtliche Verträge aufgelöst werden. Die maximalen Einlagen pro Jahr betragen 2024 mit Pensionskassenanschluss 7'056 Franken und ohne Pensionskassenanschluss 20% vom Netto-Erwerbseinkommen, dies mit einer Obergrenze von 35'280 Franken. Die Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dadurch fällt die Steuerrechnung tiefer aus. 

Je früher, desto besser

Je früher Sie damit beginnen, desto mehr Kapital wird durch den Zinseszinseffekt im Alter vorhanden sein. Das gilt auch, wenn es zu Beginn nur kleine Beträge sind. Warten Sie nicht, weil Sie glauben, es lohne sich noch nicht. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, in einen Vorsorgefonds mit einem gewissen Aktienanteil (wählbar von klein bis hoch) zu investieren. Das ist ratsam, wenn Sie für Ihr Vorsorgegeld eine höhere Rendite anstreben. 

Fonds als lukrative Option

Über das Vorsorgedepot investieren Sie in einen Anlagefonds. Dank der Partizipation am Anlageerfolg des Fonds, erzielen Sie in der Regel eine höhere Rendite als mit der herkömmlichen Kontolösung – gehen aber auch ein gewisses Risiko ein. In der Regelmässigkeit und Höhe der Einzahlungen sind Sie flexibel. Sie bestimmen, wann und wie viel Sie auf Ihr Vorsorgedepot einzahlen. Die einfachste Lösung für die Einzahlung in den Fonds ist ein Fondssparplan. Sie definieren den gewünschten Betrag und Intervall, mit welchem Sie in den gewählten Fonds investieren. Auf diese Weise werden grosse Kursschwankungen langfristig geglättet. Sie senken zudem den durchschnittlichen Preis für den Kauf von Fondsanteilen, profitieren also vom sogenannten Durchschnittspreiseffekt. Und das Beste: Sie müssen nicht mehr daran denken – dank dem Fondssparplan geschieht alles automatisch. 

Übrigens: Die LUKB Expert-Vorsorgefonds zählen zu den ganz wenigen Vorsorgefonds, die bei Erreichen des Pensionsalters nicht zwingend verkauft werden müssen, sondern kostenlos ins private Wertschriftendepot übertragen werden können. So bleiben Sie flexibel, was den Zeitpunkt des Verkaufs anbelangt. 

 

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