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Was bedeutet «STAF» für mich?

– Die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) betrifft KMU gleich doppelt: operativ und auf der Ebene der Eigentümer. Der Unternehmerdesk der LUKB zeigt auf, worum es am 19. Mai 2019 für inhabergeführte KMU geht.

Der erste von zwei Schritten

Erhöhung Kapitalgewinnsteuer, Patentbox und Dividendenbesteuerung: Wie der geplante Wegfall des Holdingprivilegs auf kantonaler Ebene die nationale Steuerlandschaft verändert.

Stefan Wigger leitet den Bereich «Steuern und Recht» beim LUKB-Netzwerkpartner Balmer Etienne. Er betreut für das Beratungs- und Treuhandunternehmen zahlreiche KMU mit Holdinggesellschaften in der ganzen Schweiz. «Sie alle, warten auf klare Ansagen bezüglich der künftigen Steuerstrategie der Schweiz und deren Kantone», sagt Wigger.

Auslöser des Gesetzgebungsverfahrens war unter anderem der Druck der EU auf das so genannte «Holdingprivileg». In der Kritik stand, dass Holdinggesellschaften auf kantonaler Ebene nicht besteuert werden. Für die konkrete Ausgestaltung einer Unternehmensbesteuerung ohne Holdingprivileg wären bei einer Annahme der STAF zu einem grossen Teil die Kantone zuständig. Doch der Bund würde den Rahmen setzen. Anhand der vom Parlament verabschiedeten Eckpunkte lässt sich schon jetzt sagen, in welchen Feldern Schweizer KMU konkret betroffen wären.

Beispiel Erwerbsholding: Verkäufe und Nachfolgeregelungen von inhabergeführten KMU werden oft über eigens zu diesem Zweck gegründete Holdinggesellschaften abgewickelt. Bisher haben diese Gesellschaften vom kantonalen Holdingprivileg profitiert und auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuern bezahlt. Das würde sich ändern. Gleichzeitig würde die Kapitalsteuer steigen. 

Erhöhung Kapitalgewinnsteuer

«Der Wegfall des Holdingprivilegs bei der Kapitalsteuer macht uns Sorgen», sagt Stefan Wigger von Balmer Etienne. Für Holdinggesellschaften mit hohem Eigenkapital würde eine massiv erhöhte Besteuerung resultieren. Dafür reichen schon Verschiebungen im Promillebereich aus. Um den zu erwartenden «Steuerschock» (Wigger) abzumildern, erlaubt die STAF den Kantonen allerdings, die Kapitalsteuer zu ermässigen. Ausserdem planen viele Kantone eine generelle Senkung der Kapitalsteuer. 

Bedingter Beteiligungsabzug 

Um steuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden, kennen die Kantone ‒ analog zum Bund ‒ den sogenannten Beteiligungsabzug auf die Dividendeneinkommen von Holdinggesellschaften. Generell gilt allerdings: Tätigt eine Holding zusätzliche Finanzierungsaktivitäten ‒ indem sie etwa ihren Tochtergesellschaften Darlehen gewährt ‒ wären die daraus resultierenden Zinseinnahmen auf kantonaler Ebene grundsätzlich voll zu versteuern.

Die Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien wird bei vielen Unternehmen die Steuerlast steigen lassen. Darunter leidet die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz. Deshalb haben sich die Kantone im Rahmen der STAF-Vernehmlassung zu generellen Gewinnsteuersenkungen verpflichtet. Sie würden sich auf alle Unternehmen, auch auf die KMU, auswirken. «Profitieren würden vor allem die Unternehmen in den grossen Kantonen wie Genf und Zürich», sagt Steuerexperte Wigger. In den Tiefsteuerkantonen der Ost- und Zentralschweiz hingegen dürfte sich wenig ändern. 

Um den Innovationsstandort Schweiz langfristig zu stärken, sieht die STAF zusätzlich ein auch für KMU interessantes Innovationspaket vor.  

Förderung Forschung und Entwicklung sowie Patentbox

Die Kantone erhalten die Möglichkeit, Investitionen in Forschung + Entwicklung (F+E) mit einem zusätzlichen Abzug von maximal 50% der Kosten zu fördern. Resultiert aus den F+E-Investitionen ein verwertbares Patent, kann der daraus resultierende Gewinn ausserdem separat in einer sogenannten Patentbox, ermässigt besteuert werden. Die beiden Instrumente dürfen kumuliert werden. Die Erleichterungen unterliegen jedoch einer Begrenzung: Mindestens 30% des Unternehmensgewinns müssen auch in Zukunft besteuert werden. Aus Sicht des innovierenden Unternehmers ist namentlich die Patentbox mit einem gewissen Aufwand verbunden: Es ist an ihm, die F+E-bedingten Erträge plausibel auszuweisen. «Denn in der Praxis», so Steuerexperte Wigger, «wird für die Grundlagen der Besteuerung der Patentbox ein Steuerruling unerlässlich sein». 

Der Wegfall des Holdingprivilegs würde zu Steuereinbussen führen. Teilweise kompensiert würden sie gemäss STAF durch die Erhöhung der Dividendenbesteuerung für alle, die mindestens 10% Anteile an einem Unternehmen besitzen. Mit anderen Worten: Inhabergeführte KMU sind nicht nur operativ, sondern auch auf der Ebene der Eigentümer von der STAF betroffen.

Erhöhung Dividendenbesteuerung

Neu müssen Dividenden bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu mindestens 50% besteuert werden. Die Kantone sind frei, einen höheren Anteil heranzuziehen. Zwischen einer Nullrunde und einer Erhöhung um 10 bzw. 20% dürfte alles anzutreffen sein. Für Unternehmer, die in einem Kanton mit steigender Steuerlast wohnen, dürfte sich bei Annahme der STAF die Frage nach der Einkommensgestaltung stellen. «Eigentümer sollten in Betracht ziehen, sich tiefere Dividenden und dafür höhere Löhne auszuzahlen», erklärt Andreas Schlüssel vom Unternehmerdesk der LUKB. Dies hätte auch einen positiven Nebeneffekt auf die Vorsorge: Der Kapitalaufbau in der zweiten Säule würde automatisch beschleunigt.

Wie die finalen Steuerbelastungen und Möglichkeiten für die Unternehmen und deren Eigentümer bei einer Annahme der STAF ausfallen würden, ist auf Grund der noch anstehenden kantonalen Umsetzungen schwierig abzuschätzen. Das gleiche gilt für das Tempo der Umsetzung. Einige Kantone haben ihre geplanten Steuerrechtsrevisionen bereits in die Vernehmlassungen geschickt. Andere warten das Abstimmungsergebnis vom 19. Mai 2019 ab. Dazu kommt, dass Neuregelungen des Steuerrechts in der Regel unter Referendumsvorbehalt stehen. 
Deshalb wäre eine Annahme der STAF nur ein erster Schritt. Für den zweiten wird es Geduld brauchen. «Abgeschlossen», sagt Andreas Schlüssel vom Unternehmerdesk der LUKB, «ist die Steuerreform erst, wenn auch die kantonalen Steuergesetze verabschiedet worden sind».