Konkubinat absichern

Vieles, was in der Ehe gesetzlich bestimmt wird, muss im Konkubinat separat geregelt werden. Erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn Sie im Konkubinat leben.

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«Absicherung von Lebenspartnern»

Das Konkubinat erfreut sich in der Schweiz grosser Beliebtheit. Leider geht in der «Schönwetter-Phase» oft vergessen, dass man für unschöne Eventualitäten vorsorgen sollte. Denise Tönz, Expertin für Erbrecht und Willensvollstreckung, weiss wie.

Erbrechtliche Situation

Falls Sie keine besonderen Anordnungen getroffen haben, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Verschaffen Sie sich mit dem kostenlosen Erbrechner der LUKB einen Überblick über Ihre persönliche Nachlasssituation.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die gesetzliche Erbfolge im Konkubinat:

ohne Nachkommen mit Nachkommen

Es erben:

  • Die Mutter beziehungsweise deren Nachkommen ½ des Nachlasses
  • Der Vater beziehungsweise dessen Nachkommen ½ des Nachlasses
  • Die Eltern beziehungsweise deren Nachkommen geniessen keinen Pflichtteilsschutz. Mit einem Testament kann der gesamte Nachlass an den Konkubinatspartner zugewiesen werden.

Es erben:

  • Die Nachkommen den ganzen Nachlass zu gleichen Teilen
  • Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt 1/2 des gesamten Nachlass. Mit einem Testament können die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt und die freie Quote (1/2) an den Konkubinatspartner zugewiesen werden.

Die Blutsverwandtschaft ist damit der Anknüpfungspunkt für die Erbberechtigung. Soll der Konkubinatspartner am Nachlass beteiligt sein, ist sie oder er zwingend in einem Testament zu begünstigen. Dieses kann handschriftlich und je eigenhändig verfasst oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Anstelle zweier Testamente können Partner den Nachlass auch in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag gemeinsam regeln.

Mit der erfolgten Erbrechtsrevision wurden die Pflichtteile für Verwandte reduziert und damit die Flexibilität in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erhöht. 

Welche Unterschiede gibt es zwischen Ehe und Konkubinat?


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Den Nachlass nach den eigenen Wünschen regeln

Indem Sie den Nachlass nach Ihren Wünschen regeln, erweisen Sie nicht nur sich, sondern auch Ihren Liebsten einen unschätzbaren Dienst.


Vorsorgeleistungen

Ebenfalls praktisch keinen automatischen Schutz für Konkubinatspartner gibt es aus den drei wichtigsten Sozialversicherungswerken der Schweiz, der AHV (1. Säule), der Pensionskasse (2. Säule) sowie der freiwilligen Vorsorge (3. Säule).

1. Säule - AHV

  • keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente

2. Säule - Pensionskasse

  • Witwen-/Witwerrente: gesetzlich nicht vorgesehen, je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung teilweise vorgesehen, sofern Voraussetzungen erfüllt sind
  • Kapital bei Pensionskassen: je eigenes Pensionskassenkapital, keine Kapitalaufteilung bei Trennung
  • Freizügigkeitskonto/-police: gesetzlich nicht vorgesehen, im Todesfall Begünstigung des Konkubinatspartners je nach Reglement möglich

3. Säule - freiwillige Vorsorge

  • Gebundene Vorsorge 3a: gesetzlich nicht vorgesehen, im Todesfall Begünstigung des Konkubinatspartners möglich

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Das Vorsorgeguthaben wird mit dem Tod des Vorsorgenehmers fällig. Die Ansprüche auf das Vorsorgeguthaben sind gesetzlich geregelt und im Reglement unter Ziffer 3.2 festgehalten. Der Vorsorgenehmer kann, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, begünstigte Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

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Der Konkubinatsvertrag

Anders als der Ehevertrag ist der Konkubinatsvertrag nicht im Gesetz geregelt, sondern eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Partnern. Sie können dabei folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Regelung des Mietverhältnisses bei gemeinsamer Mietwohnung: Auf wen lautet der Mietvertrag? Wer zieht im Falle einer Trennung aus?
  • Erwerb und Zuteilung des Wohneigentums: In welcher Form erwerben Sie Wohneigentum und was geschieht damit im Falle einer Trennung?
  • Haftung für Schulden
  • Vorsorge: Bei Erwerbsausfall oder einem kleinen Arbeitspensum entstehen Lücken in der AHV und der beruflichen Vorsorge. Wie werden diese Einbussen abgegolten, möglicherweise durch die andere Partei? 
  • Aufteilung der Lebenshaltungskosten
  • Aufteilung der Hausarbeit: Bei ungleicher Aufteilung können Sie Hausarbeit entschädigen.
  • Unterhalt nach Trennung: Entrichtet eine Partei nach der Trennung Unterhaltsbeiträge an die andere?

So gehen Sie beim Konkubinatsvertrag vor

  • Form: Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform.
  • Schweigepflichtentbindungserklärung (sofern keine Patientenverfügung vorhanden): Hier empfiehlt sich eine notarielle Unterschriftenbeglaubigung in jedem Fall. Ärzte und Spitalpersonal stellen aufgrund des Arztgeheimnisses strenge Anforderungen an den Echtheitsnachweis der Unterschrift.
Haben Sie Fragen zur Erstellung des Konkubinatsvertrags? Wir unterstützen Sie gerne.

Weitere Vorkehrungen

Weitere Massnahmen, die Sie im Konkubinat treffen können. 
 
 

Patientenverfügung

Damit kann der Partner oder die Partnerin in einem medizinischen Notfall Entscheidungen treffen und erhält Auskunft. 

Mehr zur Patientenverfügung erfahren

Vorsorgeauftrag

Damit regeln Sie, wer Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertreten darf.

Mehr zum Vorsorgeauftrag erfahren

Testament/Erbvertrag

Wenn Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner erbrechtlich begünstigen wollen, können Sie dies im Testament oder in einem Erbvertrag tun. Ansonsten hat der oder die Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterlassenschaften.

Mehr zum Testament erfahren

Gegenseitige Berücksichtigung in der Pensionskasse

Prüfen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse und hinterlegen Sie eine entsprechende Begünstigungserklärungen. 

Gegenseitige Berücksichtigung in der freiwilligen Vorsorge (3. Säule)

Auch in der 3. Säule kann die Begünstigungsordnung festgelegt werden. Prüfen Sie auch hier das Reglement der Vorsorgeeinrichtung und hinterlegen Sie eine entsprechende Begünstigungserklärungen. 

Todesfallversicherung

Mit einer Todesfallversicherung können Sie Ihren Partner vor den finanziellen Folgen im Todesfall schützen. Eine solche Risikoversicherung kann insbesondere bei Wohneigentum sinnvoll sein.

Inventarliste

Im Falle einer Trennung kann eine vorgängig erstellte Inventarliste helfen, die Zuteilung der Gegenstände  (beispielsweise bei Wohnungsauflösung) erleichtern.

Sorgerechts- und Unterhaltsaufteilung gemeinsamer Kinder

Diese Vereinbarung muss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt werden. 

Regelung der Vollmachten

Sogenannte Generalvollmachten waren früher beliebt, sind aber immer seltener akzeptiert. Viele Institutionen verlangen eigene Vollmachten. Für folgende Geschäfte lohnt sich eine Abklärung, wie die Vollmacht geregelt werden kann.

  • Bank
  • Post
  • Behörden, Amtsstellen
  • Vermieterin/Vermieter
  • Telekom-Anbieter
  • Arbeitgeber

Seminar/Webinar

Verliebt bis über beide Ohren? Ist Heirat für Sie kein Thema? Aber wollen Sie dennoch als Paar gemeinsam eine Immobilie kaufen oder eine Familie gründen? Kein Problem, solange Sie sich gegenseitig absichern. Bei unserem Seminar/Webinar «Absicherung im Konkubinat» erfahren Sie alles, was Sie beachten müssen. 

An wen richtet sich das Seminar/Webinar?

Konkubinatspartner werden sowohl aus erbrechtlicher Sicht als auch bei Vorsorgeleistungen
nicht automatisch geschützt. In einer partnerschaftlichen Beziehung ist es deshalb umso wichtiger, frühzeitig Vorkehrungen zu treffen. 

Das Seminar oder Webinar richtet sich an unverheiratete Paare im Alter von 35 bis 50 Jahren, unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Ebenso spielt die Wohnsituation (Mieter mit bzw. ohne Eigenheimwunsch oder Eigenheimbesitzer) keine Rolle.

Was lerne ich im Seminar/Webinar?

Wir zeigen Ihnen die verschiedenen Optionen auf und geben Ihnen Auskunft zu folgenden Fragen:

  • Was können Sie tun, um sich finanziell abzusichern?
  • Was sollten Sie unternehmen, damit Ihre Liebsten auch im Falle von Krankheit, Unfall oder Todesfall im Eigenheim verbleiben können?
  • Welche Massnahmen sind aus erbrechtlicher Sicht an die Hand zu nehmen?
  • Welche Vorkehrungen sind sonst noch nötig?

Seminar (kostenlos)

5. Juni 2024, 18.30-21.00 Uhr, Kulturzentrum Braui, Hochdorf

Webinar (kostenlos)

5. September 2024, 17.00-18.00 Uhr

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