Informieren Sie sich über die Risiken bei Termingeschäften.
Ein Termingeschäft beinhaltet die Pflicht, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen oder zu liefern. Dies birgt Chancen und Risiken.
Termingeschäfte (Futures und Forwards) beinhalten die Verpflichtung, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis an einem bestimmten Termin (Verfalltag) in der Zukunft zu übernehmen oder zu liefern.
Als Basiswerte kommen insbesondere in Betracht:
Futures sind börsengehandelte und hinsichtlich Kontraktgrösse und Verfalltag standardisierte Termingeschäfte. Over-The-Counter (OTC)-Termingeschäfte (sogenannte Forwards) sind nicht börsengehandelte Kontrakte mit standardisierten oder individuell zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Vertragsbedingungen (Kontraktspezifikationen).
Sowohl für den Kauf als auch für den Leerverkauf eines Basiswertes auf Termin wird beim Abschluss des Kontraktes eine Einschussmarge (initial margin) festgelegt. Zusätzlich wird während der gesamten Laufzeit periodisch eine Nachschussmarge (variation margin) berechnet. Diese entspricht dem aufgrund der Wertveränderung des Kontraktes bzw. des Basiswertes entstandenen Buchgewinn oder Buchverlust. Die Nachschussmarge kann dabei rasch ein Mehrfaches der Einschussmarge betragen. Bei Futures unterliegen diese Margen und deren Berechnung den Richtlinien der entsprechenden Börse und werden täglich belastet oder gutgeschrieben. Es steht den Banken zu, höhere Margen zu verlangen als die geforderten Minimalansätze. Bei Forwards sind die Banken bei der Festsetzung der Margen frei.
Der Anleger hat bei der Bank die erforderliche Margendeckung während der gesamten Laufzeit des Kontraktes zu unterhalten. Eine Margenunterdeckung hat in der Regel die Liquidation der entsprechenden Position durch die Bank zur Folge (Exekution).
Kontrakte können vor dem Verfalltag jederzeit glattgestellt werden. Je nach Kontrakttyp bzw. Börsenusanz erfolgt die Glattstellung entweder durch ein deckungsgleiches Gegengeschäft oder durch den Abschluss eines bezüglich Verpflichtung gegenläufigen Kontraktes mit ansonsten identischen Spezifikationen. In letzterem Fall neutralisieren sich die aus den beiden offenen Kontrakten resultierenden Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtungen. Nicht glattgestellte Kontrakte sind am Verfalltag in jedem Fall zu erfüllen. Bei auf Vermögenswerten basierenden Kontrakten geschieht dies normalerweise durch die Lieferung des Basiswertes. Bei auf Referenzsätzen basierenden Kontrakten tritt anstelle der effektiven Lieferung ein entsprechender Barausgleich. Für die weiteren Modalitäten der Erfüllung, insbesondere für die Bestimmung des Erfüllungsortes, sind die jeweiligen Kontraktspezifikationen massgebend.
Steigt der Wert des Kontraktes/Basiswertes, muss der Verkäufer auf Termin den Basiswert zum ursprünglich vereinbarten Preis liefern. Dieser kann erheblich unter dem aktuellen Marktwert liegen. Sinkt der Wert des Kontraktes/Basiswertes, muss der Käufer auf Termin den Basiswert zum ursprünglich vereinbarten Preis abnehmen. Dieser kann erheblich über dem aktuellen Marktwert liegen.
In beiden Fällen liegt das Risiko in der Differenz zwischen dem beim Vertragsabschluss vereinbarten Preis und dem am Verfalltag aktuellen Marktwert. Zu beachten ist, dass der Kurs des Basiswerts theoretisch unbegrenzt steigen kann, was je nach Position ein entsprechendes Verlustpotential birgt.
Wer einen Basiswert auf Termin verkauft, ohne ihn beim Abschluss des Kontraktes bereits zu besitzen (Leerverkauf), trägt das Risiko, diesen zu einem ungünstigen, also hohen Marktwert beschaffen zu müssen, um bei Verfall seine Lieferverpflichtungen erfüllen zu können. In diesem Fall ist das Risiko besonders hoch, theoretisch sogar unbegrenzt.
Um übermässige Preisfluktuationen zu beschränken, kann eine Börse für bestimmte Kontrakte Preislimiten festlegen. Der Anleger muss sich bewusst sein, dass bei Erreichen der Preislimite das Glattstellen wesentlich erschwert oder sogar vorübergehend unmöglich ist. Daher sollte sich jeder Anleger über allenfalls bestehende Preislimiten informieren, bevor er ein Termingeschäft tätigt.
Mit Kontrakten, die durch effektive Lieferung zu erfüllen sind, geht der Anleger grössere Risiken ein als mit solchen, die durch Barausgleich erfüllt werden. Im Falle der effektiven Lieferung ist der volle Kontraktwert zu leisten, während im Falle des Barausgleichs nur die Differenz zwischen dem bei Abschluss des Kontraktes vereinbarten Preis und dem zum Zeitpunkt der Erfüllung aktuellen Marktwert bezahlt werden muss. Der Anleger muss daher für Kontrakte mit effektiver Lieferung über mehr liquide Mittel verfügen als für Kontrakte mit Barausgleich.
Für standardisierte OTC-Termingeschäfte ist der Markt in der Regel transparent und liquid. Die Glattstellung ist meist ohne grössere Probleme möglich. Für OTC-Termingeschäfte mit individuellen Kontraktspezifikationen besteht dagegen kein eigentlicher Markt. Die Glattstellung ist daher nur möglich, wenn eine Gegenpartei gefunden wird, die bereit ist, einen gegenläufigen Kontrakt abzuschliessen.
Unter diesen Geschäften versteht man verschiedene Kombinationen von Termin-, Kassa- und Optionsgeschäften. Wegen der Vielzahl der möglichen Varianten können die sich im Einzelfall ergebenden Risikostrukturen im Rahmen dieser Ausführungen nicht detailliert dargelegt werden. Bevor der Anleger ein derartiges Geschäft abschliesst, sollte er sich daher eingehend über die spezifischen Risiken orientieren.