Mitwirkungsrechte der Aktionäre-Intro

Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Mitwirkungsrechte der Aktionäre-Textbaustein-Stimmrechtbeschränkung

Stimmrechtsbeschränkung und -Vertretung

Gemäss den LUKB-Statuten besteht eine Stimmrechtsbeschränkung von 10 %. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Kanton Luzern, der als Mehrheitsaktionär von Gesetzes wegen mindestens 51 % halten muss.

Die Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung ist in den LUKB-Statuten geregelt.

Statutarische Quoren

Die Generalversammlung der LUKB fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der Aktienstimmen, die an der Generalversammlung vertreten sind. In den LUKB-Statuten sind wichtige Beschlüsse festgehalten, die eine Zwei-Drittels-Mehrheit voraussetzen.

Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat – nötigenfalls durch die aktienrechtliche Revisionsstelle – einberufen. Die LUKB-Statuten definieren die Voraussetzungen zur Einberufung der Generalversammlung.

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