Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt dem jeweiligen Kanton. Der Kanton Luzern erfasst grundsätzlich nur Veräusserungsgewinne von Grundstücken im Privatvermögen mit der Grundstückgewinnsteuer. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen unterliegen in der Regel der Einkommens- oder Gewinnsteuer und sind daher in der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuererklärung zu deklarieren.
Der Veräusserungsgewinn ermittelt sich wie folgt: Verkaufspreis der Liegenschaft minus damaliger Kaufpreis der Liegenschaft.
Von dieser Differenz können zusätzlich Kosten in Abzug gebracht werden, die durch den Verkäufer bei der Veräusserung angefallen sind, wie:
- Beurkundungskosten
- Grundbuchkosten
- Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten
- Handänderungssteuern
- Maklerprovisionen (Provisionsrechnung und Zahlungsnachweis beilegen)
- weitere Auslagen zur Durchführung des Verkaufs wie z.B. Kosten für die Auflösung der bestehenden Festhypothek
Weiter können mit dem damaligen Erwerb des Grundstücks verbundene Auslagen abgezogen werden, wie:
- Beurkundungskosten
- Grundbuchkosten
- Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten
- Handänderungssteuer
- Maklerprovisionen (Provisionsrechnung und Zahlungsnachweis beilegen)
Zudem können sämtliche während der Haltedauer getätigten wertvermehrenden Investitionen bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden.
Aus diesen Abzügen resultiert schliesslich der effektive Grundstückgewinn, den es zu versteuern gilt.
Die obige Ermittlung ist beispielhaft und kann je nach Objekt und Einzelfall abweichen. Detaillierte Ausführungen entnehmen Sie der Wegleitung zur Grundstückgewinnsteuer des entsprechenden Kantons.
Gut zu wissen:
- Für gewisse Liegenschaftsübertragungen/-käufe, z. B. Erbgang und Schenkung oder Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum, kann ein Steueraufschub beantragt werden. Entsprechend ist keine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten.
- Je nach Kanton reduziert sich die Höhe der Grundstückgewinnsteuer mit zunehmender Haltedauer des Objekts.