Ratgeber-Vorsorge-Konkubinatspartner begünstigen-Intro

Konkubinatspartner begünstigen

Wie Sie Ihrer Partnerin/Ihrem Partner einen Erbanteil ermöglichen können

Ratgeber-Vorsorge-Konkubinatspartner begünstigen-Frage

Wie kann ich den Konkubinatspartner begünstigen?

Wie kann ich (55, w, zwei erwachsene Kinder) meinen Konkubinatspartner (56, m, zwei erwachsene Kinder) erbrechtlich am meisten begünstigen – und umgekehrt? Wie sehen die Möglichkeiten bei Vermögenswerten in der Pensionskasse und in der 3. Säule aus?

Susanne Ziegler

Ratgeber-Vorsorge-Konkubinatspartner begünstigen-Antwort

Anna-Maria Einsiedler-Willi, lic. iur. Rechtsanwältin und Leiterin Erbrecht/Willensvollstreckungen, kennt die Antwort und gibt gerne Auskunft.

Kurzantwort

Von Gesetzes wegen besteht zwischen unverheirateten Partnern kein Erbanspruch. Alleinige Erben
sind die eigenen Nachkommen. Man kann deren Anspruch jedoch einschränken, indem man sie auf den Pflichtteil setzt. Die frei werdende Quote kann dann dem Partner vermacht werden.

Hintergrundinformationen

Im Gegensatz zu Ehepaaren sind Konkubinatspartner – auch wenn sie schon seit vielen Jahren zusammenleben – unter anderem erbrechtlich benachteiligt. Ungeachtet dessen haben sie Möglichkeiten, den Partner zu begünstigen, sofern sie selber rechtzeitig aktiv werden.

Testament oder Erbvertrag

Von Gesetzes wegen besteht zwischen unverheirateten Partnern kein Erbanspruch. Alleinige Erben sind die eigenen Nachkommen. Allerdings können Sie deren Anspruch auf den Pflichtteil setzen. Die frei werdende Quote von aktuell einem Viertel – künftig voraussichtlich höher – können Sie
dann Ihrem Partner vermachen. Sofern Ihre Verfügung über diese Quote hinausgeht, könnten
sich Ihre Kinder mittels Herabsetzungsklage gerichtlich dagegen wehren. Es braucht mindestens ein gültiges Testament, das Sie entweder handschriftlich verfassen, datieren und unterzeichnen oder durch einen Notar öffentlich beurkunden lassen müssen. Ohne eine solche Anordnung geht Ihr Partner leer aus. Das Gleiche gilt umgekehrt für Sie, falls Ihr Partner kein entsprechendes Testament hinterlässt.

Wenn Sie eine gegenseitige stärkere Begünstigung wünschen, führt kein Weg an einem Erbvertrag mit Ihren eigenen erwachsenen Kindern und allenfalls auch denjenigen Ihres
Partners vorbei. Ein Erbvertrag ist zwingend öffentlich zu beurkunden. Darin können Sie
gemeinsam bestimmen, wie die Nachlässe im Falle des eigenen Todes und des späteren Todes
des Konkubinatspartners zu verteilen sind. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten und gibt
Ihnen mehr Handlungsspielraum als die Pflichtteillösung.

Wenn Sie und Ihr Partner zum Beispiel an einer Liegenschaft beteiligt sind und diese zu Gunsten des überlebenden Partners absichern möchten, empfiehlt sich eine solch umfassende Lösung. Allerdings müssen Sie hier die steuerlichen Aspekte beachten, da bei Zuwendungen in einen nichtverwandten Familienstamm je nach Kanton grosse Unterschiede bestehen und sich die Bandbreite für Erbschaftssteuern zwischen 0 Prozent (Kanton Schwyz) und fast 50 Prozent (Kanton Neuenburg) bewegen kann.

Begünstigung bei Vorsorge

Sie können Ihren Partner auch bei Ihren Guthaben in der beruflichen (2. Säule) und privaten (3. Säule) Vorsorge begünstigen. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen verlangen eine gelebte Konkubinatsdauer von mindestens fünf Jahren, wobei es je nach Einrichtung grosse Unterschiede
geben kann. Ebenso uneinheitlich sind die Regelungen bei der Frage, ob der begünstigte Partner schon im Voraus zu melden ist. Ich empfehle Ihnen daher, die Reglemente ihrer Vorsorgeeinrichtungen zu konsultieren. Eine zusätzliche Erwähnung des Begünstigten für diese Vorsorgeguthaben in Ihrem Testament oder Erbvertrag ist sicher ebenfalls sinnvoll, genügt aber alleine je nach Vorsorgeeinrichtung nicht.

Begünstigung im Todesfall

Das Vorsorgeguthaben wird mit dem Tod des Vorsorgenehmers fällig. Die Ansprüche auf das Vorsorgeguthaben sind gesetzlich geregelt und im Reglement unter Ziffer 3.2 festgehalten. Der Vorsorgenehmer kann, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, begünstigte Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. 

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