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Absicherung Unternehmer

Um als Unternehmer im Invalidäts- und Todesfall abgesichert zu sein, setzt voraus, dass man die Risiken sowohl als Inhaber als auch die als Angestellter kennt.

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Denise Tönz, Expertin für Erbrecht und Willensvollstreckungen
Denise Tönz, Expertin für Erbrecht und Willensvollstreckungen

Der Unternehmer ist eine zentrale Figur im Unternehmen. Er ist sowohl Inhaber als auch Angestellter, viele Abläufe werden durch ihn ausgelöst oder laufen über seinen Tisch. So ist es nicht verwunderlich, dass der Unternehmer als Person auch ein grosses Risiko für die Firma darstellen kann. Deshalb ist es empfehlenswert, das Wissen um dieses Risiko zu nutzen und die entsprechenden Gefahren einzuschränken. 

Gesamtsicht

Aus privater Sicht gilt es, das Vermögen und die Familie abzusichern. Für den Schutz vor Haftpflichtansprüchen und die Absicherung von Sachwerten eigenen sich vorab Versicherungslösungen. Für die Absicherung der Familie stehen innerhalb des 3-Säulen-Konzepts spezifische Möglichkeiten zur Verfügung. Mit dem richtigen Einsatz ausgewählter Instrumente können der Schutz des privaten Vermögens und der Familie gewährleistet werden.

Für das Unternehmen stehen Risiken wie fehlende Zuständigkeiten und Kompetenzen, mögliche Umsatzeinbussen und Liquiditätsengpässe sowie Erbenansprüche im Zentrum. Durch ein vorausschauendes Vorgehen lassen sich die Risiken reduzieren oder gar ausschliessen. Wir empfehlen folgende Lösungen:

  • Fehlende Zuständigkeiten: Einrichtung Notfallplan
  • Fehlende Kompetenzen: Festlegung eines Krisenspezialisten
  • Umsatzeinbussen: Aufbau von Geldreserven und/oder Versicherungslösung
  • Liquiditätsengpässe: Aufbau von Geldreserven und/oder Versicherungslösung
  • Erbenansprüche: Spezifische Nachlassregelung

Absicherung durch die berufliche Vorsorge

Im Invaliditäts- oder Todesfall sind nicht nur die Erträge in der Firma gefährdet, sondern auch das Einkommen (der Lohn) als Privatperson. Diesbezüglich können im Rahmen der beruflichen Vorsorge, der familiären Situation angemessene und individuelle Vorsorgelösungen erarbeitet werden.

Aus der staatlichen Vorsorge (1. Säule) fliesst im Vorsorgefall eine Invaliden- oder eine Witwenrente sowie allfällige Kinderrenten. Diese sind gesetzlich festgelegt und können nicht angepasst oder erweitert werden.

Ergänzend kommen Leistungen aus der Pensionskasse (2. Säule) hinzu. Das Gesetz schreibt vor, dass lediglich Lohnteile bis 88’200 Franken versichert werden müssen. In der Regel reichen die gesetzlichen Leistungen nicht aus, um ein angemessenes Ersatzeinkommen zu erwirtschaften. Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass die Pensionskassenlösung genau analysiert und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt wird. Invalidenrenten und zusätzliche Todesfallkapitalien können kostengünstig über die Pensionskasse versichert werden. Die Prämien sind dabei tiefer als bei einer Einzelversicherung der Säulen 3a oder 3b.

Im Falle eines Unfalls ist das Einkommen bis 148’200 Franken durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt. Übersteigende Einkommensteile können mit einer Unfall-Zusatzversicherung oder ebenfalls über die Pensionskassenlösung getragen werden.

Instruktionen und Regelungen bei Urteilsunfähigkeit und im Todesfall

Wie bereits beschrieben, ist der Unternehmer eine zentrale Figur in seinem Unternehmen. In dieser Funktion trägt er weitreichende Verantwortung, jedoch nicht nur in der Gegenwart. Soll das Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich weiter wirtschaften, so ist der Unternehmer gut beraten, die Nachfolgeplanung mit allen Facetten rechtzeitig anzugehen. Dabei sind aber nicht nur Regelungen für den Todesfall zu erlassen, sondern auch Instruktionen für einen möglichen Fall der Urteils- und Handlungsunfähigkeit. Der Unternehmer sollte sich rechtzeitig Gedanken zu folgenden möglichen Fragen machen: Wer kann mich im Unglücksfall fähig vertreten? Wer soll auf die Bankkonten zugreifen können? Wer soll zeichnungsberechtigt sein?

Das geltende Erwachsenenschutzrecht sieht die Möglichkeit der Errichtung eines Vorsorgeauftrags vor, welcher dem Unternehmer erlaubt, im Falle seiner temporären oder langfristigen Urteilsunfähigkeit geeignete (Vertrauens-) Personen einzusetzen. Tritt ein entsprechender Auftrag in Kraft, so haben die ernannten Personen weitreichende Befugnisse. Die vorsorgebeauftragten Personen können so beispielsweise den urteilsunfähigen Unternehmer im Rechtsverkehr vertreten, oder sich um dessen Vermögenssorge kümmern.

Nebst dem Vorsorgeauftrag, welcher zu Lebzeiten des Unternehmers Wirkung entfaltet, ist eine Verfügung für den Todesfall dringend empfohlen. Mit einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag oder einem Testament, welches nicht nur die privaten, sondern auch die unternehmerischen Interessen des Unternehmers bzw. der gesamten Unternehmerfamilie berücksichtigt, können Blockaden im wirtschaftlichen Fortkommen des Unternehmens und Rechtsstreitigkeiten oft verhindert sowie das Fortführen des Unternehmens gesichert werden.

Fazit
Neben den unternehmerischen Risiken tragen Inhaber auch die Verantwortung im Falle von Invalidität, Urteilsunfähigkeit oder im Todesfall. Zur Absicherung der Familie und zur erfolgreichen Weiterführung der Firma sind die vorhandenen Instrumente und Lösungen sinnvoll einzusetzen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Themen unter Beizug von Spezialisten ist empfehlenswert.
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