Dossier-Unternehmer-Dividendenbesteuerung-Intro

Dividendenbesteuerung

Mit Wirkung per 1. Januar 2020 werden im Bund und vielen Kantonen die Steuergesetze angepasst.

Für geschäftsführende KMU-Inhaber ein guter Grund, über ihre bisher gewählte Dividenden-Bezugsstrategie nachzudenken.

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Wir erinnern uns: Am 1. Januar 2009 trat die Unternehmenssteuerform II in Kraft. Sie sah für im Privatvermögen gehaltene Unternehmensbeteiligungen von über 10% für die direkte Bundessteuer eine Teilbesteuerung von 60% vor. Ausserdem wurde den Kantonen das Recht eingeräumt, Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen ebenfalls reduziert zu besteuern. 

Das Signal für geschäftsführende KMU-Inhaber war klar. Viele von ihnen passten ihre Bezugspraxis an. «Sie steigerten die Dividendenausschüttung und reduzierten den voll einkommensteuerpflichtigen Lohn», erklärt Farid Omaren, Leiter Finanzplanung für Unternehmer und private Liegenschaftenbesitzer. Je nach Steuerprogression beim Inhaber konnte das zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

Nun allerdings ‒ nach der Annahme der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) am 19. Mai 2019 ‒ muss die Bezugsstrategie zurück auf den Prüfstand: Denn ab 1.1.2020 sind Dividenden massgeblicher Beteiligungen auf Stufe Bund neu zu 70% und in den Kantonen neu mindestens zu 50% steuerbar. Dies bedeutet grundsätzlich eine steuerliche Mehrbelastung auf Dividenden auf Stufe Inhaber im Vergleich zu heute.

«Für eine steuerliche Gesamtschau», so Farid Omaren, «ist aber auch das Unternehmen zu berücksichtigen». Werden statt Löhnen Dividenden bezogen, weist das Unternehmen einen höheren Gewinn aus; und diverse Kantone ‒ zum Beispiel Nidwalden ‒ werden im Zuge der STAF-Reform ihre Gewinnsteuersätze senken. 

Insgesamt bleibt es jedoch dabei: Gesamtbetrachtet ‒ aus Sicht Unternehmen und Inhaber ‒ erfahren Dividenden eine Mehrbelastung. «Allfällige Vorteile von Dividenden gegenüber Lohn verkleinern sich», fasst Steuerexperte Omaren zusammen. 

Damit akzentuieren sich die Nachteile, die ein relativ tiefer Lohn und eine hohe Dividendenausschüttung bereits in der Vergangenheit hatten: Denn ein vergleichsweise hoher Lohn hat den positiven Aspekt, dass er zu besseren Risikoleistungen bei Tod und Invalidität sowie zu höheren Altersleistungen führt. Darüber hinaus gilt: Je höher der versicherte AHV-Lohn, desto grösser sind die möglichen Einkaufslücken bei der beruflichen Vorsorge und desto grösser sind die Steuervorteile beim Auffüllen dieser Lücken. 

«Der Weg dahin», erklärt Andreas Schlüssel vom Unternehmerdesk der LUKB, «führt über einen betrieblichen Kadervorsorgeplan». Er erlaubt es Mitarbeitern, überobligatorische Zahlungen in ihre Pensionskasse (PK) zu leisten, die vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. Dazu kommt, dass die angesparten Guthaben aus steuerlicher Sicht genauso wenig zum Vermögen zählen wie die daraus resultierenden Zinsen zum Einkommen. 

Bei der Auszahlung des Vorsorgekapitals wird zwar beim Unternehmer eine Einkommenssteuer fällig. Doch der Kapitalbezug wird mit einer separaten Jahressteuer zu einem ermässigten Tarif besteuert. Im Bund liegt der Satz bei 20% der ordentlichen Tarife, im Kanton Luzern bei 33%, Zug kennt eine Staffelung je nach Höhe der bezogenen Summe und in Nidwalden wird die bereits tiefe Belastung per Anfang 2020 auf nur 25% reduziert. Bezieht der Steuerpflichtige eine Rente, kommt ihm zugute, dass er ohne Lohn in der Regel in eine tiefere Progressionsstufe fällt. 

Für Andreas Schlüssel vom Unternehmerdesk ist daher klar: «Angesichts der aktuellen Änderungen in der Steuerlandschaft sollte eine Anpassung der Bezugspraxis unter Einbezug der beruflichen Vorsorge zumindest geprüft werden». 

Wie sich eine PK-Lösung kurz-, mittel- und langfristig auf Einkommen und Vermögen auswirkt, ist von vielen Faktoren abhängig: unter anderem vom Alter, der beruflichen und privaten Situation des Unternehmers sowie allfälligen bisherigen Wohneigentumsförderungs-Vorbezügen aus der PK. 

Weiter beachtet werden sollten der Liquiditätsbedarf und die Lebenshaltungskosten des Unternehmers. «Es ist eine ganzheitliche Betrachtung notwendig, die neben dem Unternehmer auch das Unternehmen und beide nicht nur betreffend die Steuern berücksichtigt», so Andreas Schlüssel vom Unternehmerdesk. Hier kann das Finanzplanungsteam der LUKB mit der «Finanzplanung für Unternehmer» wertvolle Erkenntnisse liefern. 

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