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Energiegesetz

Die wichtigsten Punkte für Hauseigentümer

Seit dem 1. Januar 2019 gilt im Kanton Luzern das neue Energiegesetz. Bei vielen Hauseigentümerinnen und -eigentümern sind die teils einschneidenden Neuerungen noch wenig bekannt.

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Wenn sich die Experten der Immobilienbank der LUKB heute mit Hauseigentümerinnen und
-eigentümer treffen, leisten sie oft Aufklärungsarbeit – unter anderem auch zum neuen Energiegesetz des Kantons Luzern. Die Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt, sind vielen Eigentümerinnen und Eigentümern trotz einer intensiven Kampagne des Kantons noch immer wenig bis gar nicht bekannt. «Die meisten Kunden haben gehört, dass für Neubauten strengere Energievorgaben gelten; aber den wenigsten ist bewusst, dass auch Bestandesbauten betroffen sind», sagt Guido Estermann, Experte bei der Immobilienbank der LUKB. Dieselbe Erfahrung macht auch Christian Frank von der Energieberatung Luzern. Er konstatiert deutlich mehr Anfragen als vor der Einführung des neuen Energiegesetzes: «Viele Hauseigentümer sind verunsichert und klären ab, ob ihre Liegenschaft betroffen ist oder nicht.»

Meldepflicht beim Ersatz einer Heizung

Das kantonale Energiegesetz gibt nicht Massnahmen vor, sondern Ziele bezüglich Energieeffizienz eines Gebäudes. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Für neue Wohngebäude muss ein offizieller Energieausweis (GEAK) erstellt werden. Der GEAK zeigt, wie energieeffizient die Gebäudehülle ist und wie viel Energie ein Gebäude bei einer Standardnutzung für Heizung, Warmwasser und Beleuchtung benötigt. Der ermittelte Energiebedarf wird in Klassen von A bis G (von sehr energieeffizient bis wenig energieeffizient) angezeigt. Neubauten müssen ein B erreichen. Für Neubauten ist zudem ein Teil der benötigten Elektrizität selbst zu erzeugen, in der Regel mittels Photovoltaikanlage. Alternativ kann eine Ersatzabgabe an die Gemeinde geleistet werden.
  • Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandesbauten ist zentral, dass der Ersatz eines Wärmeerzeugers – zum Beispiel einer Öl- oder Gasheizung – seit Anfang Januar 2019 meldepflichtig ist. In Wohnbauten muss die Ersatzlösung wenigstens 10 Prozent des Energiebedarfs aus erneuerbarer Energie beziehen (z.B. Solaranlage). Alternativ sind auch Kompensationsmassnahmen an der Gebäudehülle möglich (z.B. besser isolierende Fenster). Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist zudem ohne Einschränkungen zulässig, wenn eine Bestandesbaute nach der Sanierung beim GEAK die Klasse D oder besser erreicht.
  • Spezielle Vorschriften gelten für Elektroheizungen: Neue elektrische Widerstandsheizungen dürfen nicht mehr installiert werden. Bestehende zentrale Elektroheizungen und Elektroboiler mit Wasserverteilsystemen müssen bis 2034 ersetzt werden.

Heizsysteme mit fossiler Energie sind weiterhin zugelassen, sofern die erwähnten Bedingungen erfüllt sind. In die Überlegungen einzubeziehen sind zudem die verschiedenen Förderprogramme für erneuerbare Energien. So unterstützt der Kanton Luzern zum Beispiel den Einbau von Wärmepumpen finanziell, wenn diese eine fossile oder eine elektrische Hauptheizung ersetzen.

Ersatz von Heizungen rechtzeitig planen

Alles in allem: Das neue Energiegesetz bringt für die Besitzerinnen und Besitzer von Wohnliegenschaften teils einschneidende Neuerungen, bietet aber auch Chancen. Wer eine bestehende Wohnliegenschaft oder ein Portfolio von Wohnimmobilien mit Sanierungsbedarf besitzt, tut gut daran, sich frühzeitig mit dem Thema Wärmeerzeugung zu befassen.

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