Grenzen der Kulanz: Das Einholen eines Steuervorbescheids, ein so genanntes Ruling, schützt die abtretende Generation vor unliebsamen Überraschungen.
Ein aktueller Fall zeigt, dass Steuerämter und Gerichte nicht jede Regelung akzeptieren.
Bei Unternehmensnachfolgen gründen viele Käufer aus steuerlichen Gründen eine Akquisitionsgesellschaft. Dank des so genannten Beteiligungsabzugs können die künftigen Gewinne der übernommenen Gesellschaft über Dividendenschüttungen ohne steuerliche Belastung an die Akquisitionsgesellschaft ausgeschüttet und von dieser zur Amortisierung und Verzinsung der Kaufpreis- oder Darlehensforderung eingesetzt werden. Für den Verkäufer resultiert ein grundsätzlich steuerfreier privater Kapitalgewinn.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Käufer gewisse Restriktionen einhält. Eine dieser Einschränkungen betrifft den Umgang mit den nichtbetriebsnotwendigen Mitteln des erworbenen Unternehmens. Führt der Käufer vor Ablauf von fünf Jahren eine Entnahme durch, liegt unter Umständen der Tatbestand der indirekten Teilliquidation vor, was beim Verkäufer dazu führt, dass er den Kaufpreis ganz oder teilweise als Einkommen versteuern muss.
Bei ausserfamiliären Nachfolgeregelungen kann sich der Verkäufer vertraglich zusichern lassen, dass er vom Käufer im Falle einer solchen Besteuerung schadlos gehalten wird. Rechtlich gesehen besteht diese Option auch bei familieninternen Handänderungen. Nur hat dort der Verkäufer oft gar kein Interesse an restriktiven Regelungen; er will seinen Nachfolgern möglichst günstige Startbedingungen gewähren.
Handlungsspielraum bietet in dieser Situation die Gestaltung des Verkäuferdarlehens. Der Verkäufer gewährt der Akquisitionsgesellschaft ein Darlehen zu Konditionen, die namentlich in den ersten fünf Jahren nur geringe finanzielle Lasten verursachen.
Genau so ging ein Unternehmer aus dem Kanton Zürich vor: Er übertrug sein Unternehmen an die Akquisitionsgesellschaft seiner drei Söhne und gewährte ihnen ein zinsloses Darlehen ohne relevante Sicherheitsleistungen verbunden mit einer sehr langen Amortisationsdauer.
Das zuständige Steueramt prüfte den Fall und kam zur Ansicht, dass die «nicht drittvergleichskonformen» Bedingungen des Darlehens in erster Linie dazu gedient hätten, den Söhnen die Möglichkeit zu geben, auf die Entnahme von nicht betriebsnotwendigen Mittel zu verzichten und eine indirekte Teilliquidation zu vermeiden. Dies mit dem Ziel, Steuerfolgen beim Verkäufer zu umgehen. Ein Teil des Verkaufserlöses müsse daher als Einkommen versteuert werden.
Der Unternehmer akzeptierte diesen Bescheid nicht und legte beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Widerspruch ein. Allerdings erfolglos; die Richter folgten der Argumentation der Steuerbehörde. Der Verkäufer musste einen Teil des Verkaufspreises als Einkommen versteuern.
Urteile des Steuerrekursgerichts Zürich werden von Juristen, Steuerexperten und Treuhändern in der ganzen Deutschschweiz zur Kenntnis genommen und führen nicht selten zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis. Beim vorliegenden Urteil dürfte dies jedoch nicht der Fall sein.
Denn das Gericht machte publik, dass eine Minderheit der Richter keinen Grund gesehen hatte, im fraglichen Fall eine Steuerumgehung anzunehmen. Dies mit dem Hinweis, dass Transaktionen zu Vorzugsbedingungen bei familieninternen Konstellationen üblich seien.
Eine baldige Klärung ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Der Tatbestand der indirekten Teilliquidation dürfte umstritten bleiben. Die Lage ist selbst für Steuerexperten unübersichtlich.
Was heisst das für Unternehmerinnen und Unternehmer im Nachfolgeprozess? Die LUKB empfiehlt Familien, bei denen eine Nachfolge mittels Verkäuferdarlehen ansteht, frühzeitig Kontakt mit den Steuerbehörden aufzunehmen. Das Einholen eines Steuervorbescheids, ein so genanntes Ruling, schützt die abtretende Generation vor unliebsamen Überraschungen. Unsere Experten der Steuerberatung begleiten und unterstützen Sie gerne dabei.