Rechte und Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre

Informationen über Mitwirkungsrechte und Mitteilungspflichten.

Mitwirkungsrechte

Stimmrechtsbeschränkung und -Vertretung

Gemäss den LUKB-Statuten besteht eine Stimmrechtsbeschränkung von 10%. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Kanton Luzern, der als Mehrheitsaktionär von Gesetzes wegen mindestens 51% halten muss.

Die Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung ist in den LUKB-Statuten geregelt.

Statutarische Quoren

Die Generalversammlung der LUKB fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der Aktienstimmen, die an der Generalversammlung vertreten sind. In den LUKB-Statuten sind wichtige Beschlüsse festgehalten, die eine Zwei-Drittels-Mehrheit voraussetzen.

Einberufung der General­versammlung und Traktandierung

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat – nötigenfalls durch die aktienrechtliche Revisionsstelle – einberufen. Die LUKB-Statuten definieren die Voraussetzungen zur Einberufung der Generalversammlung.


Mitteilungspflichten

Gemäss dem Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ist jede natürliche oder juristische Person, die Aktien oder derivative Finanzinstrumente auf Aktien einer in der Schweiz kotierten Gesellschaft hält, verpflichtet, die Gesellschaft sowie die SIX Swiss Exchange AG zu benachrichtigen, wenn ihre Beteiligung einen der folgenden Grenzwerte erreicht, unter- oder überschreitet: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3% der Stimmrechte (ungeachtet der Möglichkeit ihrer Ausübung). Die Offenlegungsanforderungen und die Methode zur Berechnung des Grenzwerts sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung der FINMA (FinfraV-FINMA) definiert.

Allfällige Meldungen sind an folgende Stellen zu adressieren:
Luzerner Kantonalbank AG
Generalsekretariat
Pilatusstrasse 12
6003 Luzern