Die wichtigsten Informationen zu den COVID-19-Überbrückungskrediten für Unternehmen finden Sie hier. Dieser Beitrag wurde per 03.09.2024 zuletzt aktualisiert.
Gemäss dem Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz), Artikel 3 sind COVID-19-Darlehen innerhalb von höchstens acht Jahren vollständig zurückzuzahlen. Der COVID-19-Kredit bis CHF 500'000 ist ab März 2022 in vierteljährlichen linearen Tranchen bis spätestens ein Semester vor Laufzeitende vollumfänglich zu amortisieren. Alle Kunden wurden im Juni 2021 mit einem Schreiben über die Amortisationspflicht informiert.
Für ausserordentliche Rückzahlungen stehen Ihnen zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
Zu einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt zahlen Sie einen Teil Ihres COVID-19-Darlehens zurück. Eine Teilrückzahlung können Sie mehrmals in Auftrag geben.
Ihre Liquiditätssituation hat sich stabilisiert und Sie sind nicht mehr auf das COVID-19-Darlehen angewiesen. Sie zahlen ihr COVID-19-Darlehen vollständig per gewünschtem Stichtag zurück.
Ohne anderslautenden Auftrag erfolgt die Belastung der Rückzahlung jeweils über das Geschäftskonto, auf dem das Darlehen seinerzeit ausbezahlt worden ist. Beachten Sie, dass eine Wiederbeanspruchung des COVID-19 Darlehens von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
Ihren Auftrag führen wir gerne mittels folgendem Formular aus. Füllen Sie das Auftragsformular bitte vollständig aus und definieren Sie die für Sie passende Rückzahlungsvariante.
Bitte senden Sie uns anschliessend das rechtsgültig unterzeichnete Formular als PDF per E-Mail an kreditcovid@lukb.ch oder reichen Sie es über Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater ein.
Diese Informationen gelten für Unternehmen, welche einen COVID-19-Überbrückungskredit beansprucht haben.
Mittels Selbstdeklaration und mit Ihrer Unterschrift auf dem COVID-19-Kreditantrag haben Sie bestätigt, den COVID-19-Überbrückungskredit ausschliesslich für Liquiditätsbedürfnisse, welche sich aufgrund der Corona-Pandemie ergeben haben, zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass während der Inanspruchnahme des COVID-19-Darlehens folgende Aktivitäten und Tätigkeiten untersagt sind:
Details zur Verwendung der COVID-19-Mittel sind im Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz) unter Artikel 2, Absatz 2 sowie Absatz 3 zu finden.
Der Zinssatz beträgt aktuell 1.50 Prozent. Das EFD passt den Zinssatz an die Marktentwicklung jährlich per 31. März an, nächstes Mal per 31. März 2024.
Höchstens acht Jahre. Sie können jederzeit eine Teil- oder vollständige Rückzahlung leisten. Das Darlehen muss jedoch spätestens nach acht Jahren zurückbezahlt sein. Die Endfälligkeit Ihres COVID-19-Darlehens orientiert sich am Auszahlungsdatum.
Die Frist für die Einreichung der Anträge zur Aufschiebung der ersten beiden Amortisationsraten (31. März 2022 und 30. Juni 2022) ist am 15. März 2022 abgelaufen. Weitere Aufschiebungen sind nicht vorgesehen.
Sollten Sie die Amortisationen nicht leisten können, wird nach einer Mahnfrist der COVID-19-Kredit gekündigt. Die für Sie zuständige Bürgschaftsgenossenschaft zahlt den COVID-19-Kredit bei der LUKB zurück und wird damit neue Gläubigerin der Forderung. Sie werden dann zu gegebener Zeit durch die Bürgschaftsgenossenschaft kontaktiert, um das weitere Vorgehen festzulegen.
Sämtliche Informationen zu den Rückzahlungsmöglichkeiten finden Sie im Abschnitt «Rückzahlungen».
Nein, eine Wiederbeanspruchung oder Erhöhung des COVID-19-Darlehens ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Es gelten sowohl generelle Restriktionen während der gesamten Laufzeit, in welcher ein Unternehmen COVID-19-Kredite in Anspruch nimmt, als auch Restriktionen für die Verwendung der Kreditmittel (vgl. hierzu folgende Frage).
Die wichtigsten Informationen finden Sie unter dem Abschnitt «Verpflichtungen».
Die vollständigen Details finden Sie im Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz).
Die LUKB löst keine bestehenden COVID-19-Kredite von anderen Bank ab.
Bestehende COVID-19-Darlehen bei der LUKB können hingegen zu einer anderen Bank transferiert werden.
Gemäss des geltenden COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis nicht übertragen werden. Zulässig ist hingegen eine Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz (FusG). Ansonsten führen Schuldnerwechsel zum Verlust des Anspruchs der Solidarbürgschaft. Das Darlehen ist spätestens mit Datum der Rechtsformänderung zurückzuzahlen.
Das Faktenblatt informiert Sie über die zentralen, vom Parlament im Rahmen dieser Überführung vorgenommenen Änderungen an den rechtlichen Grundlagen, welche für die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer mit dem Inkrafttreten des Solidarbürgschaftsgesetzes unmittelbar verbindlich wurden.