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Haus oder Wohnung vererben

Rechtzeitig planen und umfassend informieren

Ein Eigenheim zu vererben ist komplex. Es bedarf einer guten, rechtzeitigen Planung. Unsere Experten stehen Ihnen bei dieser anspruchsvollen Aufgabe gerne zur Seite.

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Frühzeitig informieren

Niemand stellt sich gerne vor, was nach seinem Tod mit seinem Besitz bzw. seinem Erbe geschehen soll. Es kommt jedoch häufig vor, dass sich Familienmitglieder hinsichtlich einer Vorgehensweise nicht einig sind oder bei Erbschaften um Geld, Immobilien und andere Güter streiten. Die Gründe dafür sind nicht immer nur persönlicher Natur. Eine Vielzahl von Personen informiert sich oft zu wenig oder zu spät über die rechtlichen Grundlagen beziehungsweise über die möglichen Instrumente.

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Was ist möglich?

Es ist wichtig, im richtigen Moment die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere, wenn Immobilien vererbt werden. Im Gegensatz zu Wertschriften oder Kontoguthaben lassen sich Immobilien nicht einfach aufteilen. Das kann zu Problemen bei der Erbteilung führen. Das heutige Erbrecht lässt im Hinblick auf eine individuelle Nachlassgestaltung viele Möglichkeiten zu.

Regelung der Erbfolge durch den Erblasser                

Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge abändern, wenn er eine andere als die vom Gesetz vorgesehene Teilung seines Nachlasses wünscht. Er hat die Möglichkeit, ein Testament zu verfassen, einen Ehevertrag und/oder einen Erbvertrag abzuschliessen. In Bezug auf eine Immobilie im Nachlass stehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ein Erblasser kann zum Beispiel anordnen, dass bei seinem Tod eine bestimmte Person die Liegenschaft erhält. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Teilungsvorschrift. Auch über den Übernahmepreis oder den Anrechnungswert kann der Erblasser Bestimmungen erlassen, wobei allfällige Pflichtteilsrechte allerdings nicht verletzt werden dürfen.

Testament                

Jede urteilsfähige Person, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, darf über ihr Vermögen letztwillig verfügen. Der Erblasser kann ein Testament erstellen und es jederzeit wieder abändern oder aufheben. Die gesetzlichen Pflichtteile sind zu beachten. Das Testament ist entweder eigenhändig handschriftlich zu verfassen, zu datieren und zu unterzeichnen oder durch einen Notar öffentlich beurkunden zu lassen.

Ehevertrag                

Verheiratete Personen können sich mit einem Ehevertrag gegenseitig bei Erstversterben begünstigen. Der Ehevertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden, damit er gültig ist.

Erbvertrag                

Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehrere Personen verbindlich festlegen, wie der Nachlass zu verteilen ist, wenn eine am Erbvertrag beteiligte Person verstirbt. Der Erbvertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden, damit er gültig ist. Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag nur unter Mitwirkung von allen Vertragsparteien wieder abgeändert werden.

Erbverzicht                

Verzichtet ein Erbe auf den ganzen Pflichtteil oder auf einen Teil davon, so ist seine Mitwirkung als Vertragspartei im Erbvertrag notwendig. Häufig kann ein Ehepaar unter Einbezug der Kinder in einem Erbvertrag eine individuelle Regelung des Nachlasses treffen. Diese Form des Erbvertrages wird auch häufig im Zusammenhang mit der Regelung der lebzeitigen Immobiliennachfolge gewählt. Im Erbvertrag können so zugleich Anrechnungswerte oder Ausgleichungsansprüche verbindlich geregelt werden.

Willensvollstreckung                

Der Erblasser kann im Testament oder im Erbvertrag einen Willensvollstrecker einsetzen. Der Willensvollstrecker ist dafür besorgt, den gesamten Nachlass zu verwalten, die Anordnungen des Erblassers zu vollziehen und sämtliche Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Erbgang und den Teilungsvorbereitungen stehen, zu erledigen. Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, so kann er die Erben im Zusammenhang mit der Übernahme oder einem Verkauf der Liegenschaft beraten.

Hinterlegung des Testaments/Ehevertrages/Erbvertrages                

Um sicherzustellen, dass die Verfügung von Todes wegen oder ein Ehevertrag sofort zum Vorschein kommt, kann diese im Kanton Luzern bei der Teilungsbehörde der Wohngemeinde gegen eine einmalige Gebühr hinterlegt werden.

Lebzeitige Vorkehrungen                

Aus erbrechtlicher Sicht kann es Sinn machen, in Bezug auf Liegenschaften bereits zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dadurch können insbesondere Erbengemeinschaften, die gerade bei Liegenschaften zu Streitigkeiten führen können, vermieden werden. Eine lebzeitige Vorkehrung führt zudem, wenn sie einvernehmlich und in Absprache mit der ganzen Familie vorgenommen wird, in der Regel zu einer familiären Befriedung, weil die Erbfolge und Übertragung einer bestimmten Liegenschaft bereits zur Gewissheit der Nachkommen geregelt wird. Sind mehrere Nachkommen vorhanden, so sollten in einem zusätzlichen Vertrag allfällige erbrechtliche Ausgleichungsansprüche geregelt werden, sofern die Liegenschaft nicht von allen Nachkommen gemeinsam übernommen wird.

Immobilien-vererben-Passende Ratgeber