Erbfragen und den Pflichtteil frühzeitig zu klären, lohnt sich. So können Sie das Erbe zu Lebzeiten und nach Ihren Wünschen regeln.
Unser Erbrecht knüpft an die Blutsverwandtschaft an. Eine Ausnahme bildet der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Partner, der auch ohne Blutsverwandschaft immer Erbe ist.
Anhand der Stammesordnung (Parentelen) ist ersichtlich, in welcher Reihenfolge die Blutsverwandten erben (die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschliessend).
Wenn der Erblasser überhaupt keine erbberechtigten Personen hinterlässt und nichts geregelt hat, erbt das Gemeinwesen (d. h. der Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird).
Die gesetzliche Erbfolge kann mit einem Testament oder Erbvertrag abgeändert werden.
Zu beachten sind allerdings die sogenannte Pflichtteile: Das sind gesetzliche Mindestansprüche gewisser Erben. Zu den pflichtteilsgeschützten Erben gehören die Kinder sowie der Ehepartner. Ein Erblasser muss diese Pflichtteile zwingend berücksichtigen.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre persönliche Nachlasssituation mit unserem Erbrechner.
Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehrere Personen verbindlich festlegen, wie der Nachlass zu verteilen ist, wenn eine am Erbvertrag beteiligte Person verstirbt.
Grundsätzlich können Sie mit einem Erbvertrag die gleichen Verfügungen treffen wie mit einem Testament. Ein Erbverzicht sowie eine gegenseitige verbindliche Begünstigung können hingegen nur im Rahmen eines öffentlich beurkundeten Erbvertrags geregelt werden.
Sie müssen den Erbvertrag von einem Notar öffentlich beurkunden lassen, damit er gültig ist.