Regeln Sie Ihren Nachlass frühzeitig, um entspannt in die Zukunft blicken zu können.
Sofern Sie urteilsfähig sind und das 18. Lebensjahr erreicht haben, können Sie letztwillig über Ihr Vermögen verfügen. Sie können ein Testament erstellen und dieses jederzeit ändern oder wieder aufheben.
Möchten Sie beispielsweise Ihren überlebenden Ehegatten/Ihre überlebende Ehegattin gegenüber Ihren Kindern besserstellen, so können Sie Ihre Kinder auf den Pflichtteil setzen und die freie Quote Ihrem überlebenden Ehegatten/Ihrer überlebenden Ehegattin zusätzlich zum gesetzlichen Erbanteil zuwenden.
Möchten Sie einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Geldbetrag jemandem zukommen lassen, können Sie ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer/die Vermächtnisnehmerin hat – sofern er oder sie nicht gleichzeitig Erbe/Erbin ist – keine Erbenstellung.
Durch das Festlegen von Teilungsvorschriften können Sie bestimmen, wer welche Gegenstände, und zwar unter Anrechnung an den Erbteil, erhalten soll.
Da Erbvorbezüge und/oder Schenkungen unter den Erben häufig zu Unstimmigkeiten führen, sollten Sie abschliessend bestimmen, welche Zuwendungen in welchem Umfang dereinst anzurechnen bzw. auszugleichen sind. Dabei gilt es die Pflichtteile pflichtteilsgeschützter Erben zu berücksichtigen.
Formvorschriften
Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis zum Ende persönlich und handschriftlich verfasst werden. Weiter muss das Testament mit dem Datum versehen und am Ende des Textes eigenhändig unterzeichnet werden. Inhaltlich gibt es keine Vorschriften. Das Testament sollte aber für Drittpersonen verständlich, klar und logisch formuliert sein.
Urteilsfähigkeitsbescheinigung
Je nach persönlicher Situation ist es sinnvoll, dem Testament eine ärztliche Urteilsfähigkeitsbescheinigung beizulegen. Dadurch kann verhindert werden, dass das Testament beispielsweise aufgrund einer beginnenden Demenzerkrankung als ungültig erklärt wird.
Öffentliches Testament
Als Alternative zum handschriftlichen Testament kann ein öffentliches Testament von einer Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen beurkundet werden. Eine Beurkundung ist immer mit Kosten verbunden.
Anfechtbarkeit
Falls die gesetzlichen Anforderungen (beispielsweise Pflichtteile) nicht eingehalten oder unklare Formulierungen gewählt wurden, kann das Testament innert Jahresfrist ab Kenntnisnahme vor Gericht angefochten werden.
Willensvollstreckung
Bei absehbaren Streitigkeiten oder komplizierten Familienverhältnissen empfiehlt sich, im Testament einen Willensvollstrecker einzusetzen. Die Aufgabe des Willensvollstreckers besteht hauptsächlich darin, den Willen des Erblassers gemäss Verfügung von Todes wegen durchzusetzen. Er sorgt für eine effiziente Erbteilung, verwaltet die Erbschaft, bezahlt die Schulden des Erblassers, richtet die Vermächtnisse aus und vermittelt, wenn unter den Erben Uneinigkeit herrscht. Mit Vorteil wählen Sie für diese Aufgabe eine erfahrene Drittperson oder Firma, der Sie vertrauen und die von Ihren Erben akzeptiert wird.
Aufbewahrung
Das Original des Testaments kann gegen eine Gebühr bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons deponiert werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig, stellt aber sicher, dass das Testament nach dem Tod sofort zum Vorschein kommt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt ist. Als Alternative ist die Aufbewahrung an einem sicheren Ort (beispielsweise Tresor oder Schrankfach) empfehlenswert.