Was Hinterbliebene für die Abwicklung der Bankgeschäfte wissen müssen. Antworten auf die häufigsten Fragen, die nach einem Todesfall aufkommen:
Stirbt ein Angehöriger, müssen sich die Hinterbliebenen ungeachtet ihrer Trauer um alle möglichen Dinge kümmern: Verträge kündigen, diverse Stellen informieren, die Beerdigung organisieren, Rechnungen bezahlen. Die nachfolgenden Informationen unterstützen bei der Regelung der Bankgeschäfte und klären die häufigsten Fragen.
Mit dem Tod eines Bankkunden treten dessen Rechtsnachfolger, die Erben, an seine Stelle. Damit die Interessen der Erben geschützt sind, lässt die LUKB auf sämtlichen auf den Erblasser lautenden Konten nur noch eingeschränkte Transaktionen zu. Die Erben sind unter Vorweisen der Erbbescheinigung* oder des Erbenverzeichnisses* sowie einer Ausweiskopie* berechtigt, Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu erhalten. Der Zugriff auf die Konten bleibt vorerst jedoch eingeschränkt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Und-/Oder- Geschäftsbeziehungen. Gestützt auf die Solidaritätserklärung kann der überlebende Vertragspartner in der Regel weiterhin einzeln und unbeschränkt über die Vermögenswerte der Und-/Oder-Geschäftsbeziehung verfügen. In diesem Fall erhalten die übrigen Erben Auskunft über die Vermögenswerte bis zum Todestag, sind aber nicht verfügungsberechtigt.
Trotz eingeschränkter Verfügungsmöglichkeiten können die Erben die Todesfallkosten, unter Vorweisung der entsprechenden Rechnungen oder Belege, über das Erben-Konto abwickeln. Barauszahlungen sind aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit nicht möglich. Die LUKB behält sich vor, Zahlungsaufträge abzuweisen.
Zum Schutz der Erbenposition löscht die LUKB standardmässig sämtliche Daueraufträge, LSV-Ermächtigungen, Karten und E-Banking-Verträge, welche auf den Verstorbenen lauten. Karten von bevollmächtigten Personen werden ebenfalls gekündigt.
Die Erben können gemeinsam über die Vermögenswerte des Erblassers verfügen. Bringen Sie dafür bitte folgende Dokumente mit:
Wann ist die Bevollmächtigung eines Vertreters sinnvoll?
Sind mehrere Erben vorhanden, empfiehlt es sich, einen Vertreter einzusetzen. Dieser kann sämtliche Handlungen im Rahmen der Nachlassabwicklung vornehmen. Mit diesen Dokumenten kann sich der Vertreter ausweisen:
Falls der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, ist der LUKB…
…einzureichen. Sobald sich der Willensvollstrecker korrekt ausgewiesen hat, ist er ohne Mitwirken der Erben berechtigt, über die Konten zu verfügen.
Möchten Sie die bestehenden Konten bei der LUKB saldieren und das Nachlassvermögen verteilen? Hierzu benötigen wir nebst den bereits erwähnten Dokumenten einen von allen Erben (beziehungsweise vom Vertreter oder vom Willensvollstrecker) unterzeichneten Saldierungsauftrag (Original). Bitte ergänzen Sie diesen Auftrag mit den Auszahlungsdetails (Betrag, IBAN, Name, Adresse).
*Notwendige Dokumente: Wir benötigen die oben genannten Unterlagen im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie. Selbstverständlich dürfen Sie mit den Original-Unterlagen auch bei uns vorbeikommen und eine Kopie erstellen lassen. Solche Kopien können Sie am Schalter jeder Kantonalbank anfertigen und an die LUKB weiterleiten lassen.
Es ist uns ein Anliegen, Sie in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Auf Wunsch übernehmen die Experten der LUKB für Sie folgende Dienstleistungen: