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Reform AHV 21

Was hat sich mit der Reform geändert, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist?

Die wesentlichsten Änderungen im Überblick.

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Die wesentlichen AHV-Änderungen kurz zusammengefasst
  • Das Referenzalter (vorher Rentenalter) für Frauen und Männer wird schrittweise vereinheitlicht auf 65 Jahre.
  • Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) treten Ausgleichsmassnahmen in Kraft. Erfahren Sie in unserer Checkliste, auf was Sie im Einzelnen mit ihrem Jahrgang achten müssen.
  • Die Altersrente kann flexibler bezogen werden.
  • Es wurden Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Alter 65 geschaffen.
  • Die Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV wurde von 12 auf 6 Monate verkürzt.
  • Die Mehrwertsteuer wurde um +0.4% zu Gunsten der AHV erhöht.
  • Die Änderungen haben Auswirkungen auf die Bezugsmöglichkeiten im Rahmen der Säule 3a und Freizügigkeit.


Hintergrund: AHV-Ausgaben steigen

Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen BSV beziehen 2.6 Millionen Rentnerinnen und Rentner eine AHV-Rente. Die Ausgaben der AHV steigen stärker als ihre Einnahmen, was dazu führt, dass die Renten nicht mehr gesichert sind. Gründe für die stärker steigenden Ausgaben sind:

  • Geburtenstarke Jahrgänge erreichen das Pensionsalter.
  • Die Anzahl an Pensionierten mit einer AHV-Rente steigt schneller an als die Anzahl Erwerbstätigen, die in die AHV einzahlen.
  • Aufgrund der steigenden Lebenserwartung werden Renten immer länger ausbezahlt.

Um die Finanzierung der AHV für die nächsten zehn Jahre zu sichern, wurde am 25. September 2022 die Reform AHV 21 angenommen. Die Reform ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Ratgeber-Vorsorge-AHV-Reform-Akkordeon

Die Änderungen im Überblick

Auswirkungen der Reform auf die Bezugsmöglichkeiten der Säule 3a und Freizügigkeit                

Mit der Reform AHV 21 wurden verschiedene Änderungen bei der AHV, aber auch beim Bezug von Freizügigkeitsguthaben im Rahmen der 2. Säule sowie bei den Einzahlungsmöglichkeiten und Bezügen der Säule 3a wirksam.

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Frühestmöglicher Bezug von 3a-Guthaben und Freizügigkeit 

Seit dem 1. Januar 2024 gilt grundsätzlich das neue Recht: Ein Bezug der 3a- und Freizügigkeits-Guthaben ist neu für Frauen und wie bisher schon für Männer frühestens mit Alter 60 möglich. 

Für Frauen mit dem Jahrgang 1964 gibt es allerdings eine Ausnahme: 

Jahrgang 1964 Bezug ab Alter 59 möglich, also ab Geburtstag im Jahr 2024
Jahrgang 1965 und jünger (neues Recht) Bezug ab Alter 60 möglich (ab Geburtsdatum) 


Spätester Bezug von 3a-Guthaben

Sofern keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird, müssen alle Guthaben der Säule 3a spätestens mit Alter 65 bezogen werden. Für Frauen der Übergangsjahrgänge (1961-1963) wird das Referenzalter allerdings schrittweise erhöht. Dies hat folgende Auswirkungen auf den spätesten Bezug der 3a-Guthaben: 

Bezugsjahr Jahrgang (Frauen) Bezug spätestens mit:
2024 Jahrgang 1960 64 Jahre 
2025/26 Jahrgang 1961 64 Jahre und drei Monate
2026/27 Jahrgang 1962 64 Jahre und sechs Monate
2027/28 Jahrgang 1963 64 Jahre und neun Monate
2029 Jahrgang 1964 65 Jahre 

 

Ab Jahrgang 1964 ist das Referenzalter - wie auch bei den Männern - bei 65 Jahren. 

Sollte der Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin nach dem Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig sein, kann auch das Säule 3a-Konto weitergeführt werden. Die Weiterführung ist möglich bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, maximal bis 5 Jahre nach Erreichen des jeweils gültigen Referenzalters.

Übersicht Bezugsmöglichkeiten 3. Säule

Frauen

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Spätester Bezug von Freizügigkeitsguthaben

Der Aufschub des Freizügigkeitsguthabens um maximal 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters ist nur noch möglich, wenn der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin erwerbstätig ist. Für die Einführung dieser Regelung gilt jedoch eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Somit ist der Aufschub des Freizügigkeitsguthabens nach Erreichen des Referenzalters ohne Erwerbstätigkeit noch bis zum 31. Dezember 2029 möglich. 

Die Übergangsfrist wurde geschaffen, damit die Personen, welche bereits am 1. Januar 2024 das Referenzalter erreicht haben (oder es bald erreichen werden), genügend Zeit haben, die Änderung in der Pensionsplanung zu berücksichtigen. 

Ab 1. Januar 2030 ist der Aufschub von Freizügigkeitskonten über das Referenzalter ohne Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich - es gelten dann für die Säule 3a-Guthaben und die Freizügigkeitsgelder dieselben Regeln.

Männer

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Frauen



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Einheitliches Referenzalter                

Das Referenzalter (bisher Rentenalter) wurde für Frauen und Männer auf 65 Jahre vereinheitlicht. Das Referenzalter gilt sowohl für die AHV als auch die berufliche Vorsorge. Die Erhöhung startet am 1. Januar 2025 und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. 

Übersicht Referenzalter für Frauen der Übergangsgeneration

Jahrgang Rentenalter
1961 64 + 3 Monate
1962 64 + 6 Monate
1963 64 + 9 Monate
1964 und jünger 65 Jahre

Quelle: Bundesamt für Statistik BSV

Ausgleichsmassnahmen für Frauen mit Jahrgang 1961-1969                

Frauen mit den oben aufgeführten Jahrgängen werden als Übergangsgeneration bezeichnet. Um für sie die Erhöhung des Referenzalters abzufedern, wurden zwei Ausgleichsmassnahmen beschlossen:

  • Frauen, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen (d.h. mit dem Referenzalter in Rente gehen), erhalten einen lebenslangen monatlichen AHV-Zuschlag.
Jahrgang Referenzalter AHV-Rentenzuschlag / Monat 
(in % des Grundzuschlags)
1961 64 + 3 Monate 25%
1962 64 + 6 Monate 50%
1963 64 + 9 Monate 75%
1964 65 Jahre 100%
1965 65 Jahre 100%
1966 65 Jahre 81%
1967 65 Jahre 63%
1968 65 Jahre 44%
1969 65 Jahre 25%

Quelle: Bundesamt für Statistik BSV

  • Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen (um beispielsweise mit 64 Jahren in Rente zu gehen), erhalten tiefere Kürzungssätze.

Der AHV-Rentenzuschlag und auch die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug sind abhängig vom Alter und der Einkommenskategorie, eingestuft in tiefe, mittlere und hohe durchschnittliche Jahreseinkommen.

Flexibler Rentenbezug                

Bisher konnte die Altersrente um maximal zwei Jahre und lediglich in ganzen Jahren vorbezogen werden. Die AHV-Reform bietet neue Möglichkeiten und mehr Flexibilität:

  • Die Altersrente kann zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden. Frauen der Übergangsgeneration können die Rente unverändert ab 62 Jahren beziehen.
  • Mit der Reform wurde die Möglichkeit eines Teilrentenvorbezugs und Teilrentenaufschubs eingeführt.
  • Frühestens im Jahr 2027 treten zudem folgende Anpassungen in Kraft:
    • Die Kürzungen bei Vorbezug sowie auch die Zuschläge bei einem Aufschub werden an die durchschnittliche Lebenserwartung angepasst und entsprechend reduziert.
    • Es werden tiefere Kürzungen für durchschnittliche Jahreseinkommen unter CHF 57'360 eingeführt.

Anreize für Weiterführung der Erwerbstätigkeit                

War man bisher nach Erreichen des Rentenalters weiterhin erwerbstätig, galt in der AHV ein Freibetrag von 1'400 Franken im Monat, auf welchem keine Beiträge zu bezahlen waren. Überstieg das Erwerbseinkommen den Freibetrag, war der Überschuss beitragspflichtig. Diese zu bezahlenden Beiträge führten aber nicht zu einer höheren Altersrente.

Mit der Reform AHV 21 wurde die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Alter 65 attraktiver gemacht:

  • Erwerbstätige im Rentenalter haben die Möglichkeit auf den Freibetrag zu verzichten.
  • Die nach dem 65. Altersjahr bezahlten AHV-Beiträge können für eine mögliche Schliessung von Beitragslücken oder zur Verbesserung der AHV-Rente (nur bis zur maximalen Rente möglich) berücksichtigt werden.

Hilflosenentschädigung: Verkürzung der Karenzfrist (Wartefrist)                

Die Hilflosenentschädigung der AHV richtet sich an Personen im Rentenalter, die für alltägliche Lebensverrichtungen wie beispielsweise das Ankleiden, die Körperpflege oder die Nahrungsaufnahme dauernd auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind. Von einem dauernden Hilfsbedarf wird gesprochen, wenn dieser ein Jahr lang bestanden hat und weiter besteht (Karenzfrist). Diese einjährige Karenzfrist wurde mit der Reform auf sechs Monate verkürzt.

Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer                

Vom bisherigen Mehrwertsteuersatz von 7.7% floss ein Prozentpunkt der AHV zu. Mit der Reform wurde diese Zuweisung um 0.4 Prozentpunkte erhöht:

  Aktueller Satz Proportionale Erhöhung MwSt mit AHV 21
Normalsatz 7.7 0.4 8.1
Reduzierter Satz 2.5 0.1 2.6
Sondersatz für Beherbergung 3.7 0.1 3.8

Quelle: Bundesamt für Statistik BSV

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