Erbvorbezug, Schenkung oder Darlehen? Es gibt unterschiedliche Optionen, wie Eltern ihre Kinder bei der Finanzierung von Wohneigentum unterstützen können.
Wer in jungen Jahren Wohneigentum kauft, dem fehlt es oft an Erspartem. Doch dank der Hilfe der Eltern gibt es verschiedene Wege, diese finanzielle Herausforderung zu meistern.
Mit einem Erbvorbezug können Eltern ihrem Kind einen Geldbetrag überlassen. Diesen Erbvorbezug müssen Tochter oder Sohn dereinst an seinen/ihren Erbanteil anrechnen lassen. Reicht das Nachlassvermögen dafür nicht aus, so hat das Kind den offenen Betrag gegenüber den weiteren Erbberechtigten auszugleichen.
Weiter können Eltern ihrem Kind Vermögen im Sinne einer Schenkung zukommen lassen. Eine Schenkung von finanziellen Mitteln für den Eigenheimkauf hat sogenannten «Ausstattungscharakter» (das heisst, die Zuwendung verschafft dem Empfänger eine Existenz bzw. sichert oder verbessert diese) und unterliegt ebenfalls der Ausgleichspflicht im Erbfall. Bei Schenkungen können Eltern als Erblasser jedoch die Ausgleichungspflicht ausschliessen, sofern dabei der Pflichtteil allfälliger weiterer Kinder nicht verletzt wird.
In beiden Fällen ist es ratsam, alle Familienmitglieder miteinzubeziehen und die erbrechtlichen Ausgleichungsansprüche in einem Erbvertrag zu regeln. So können Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft vorgebeugt werden.
Eine weitere Möglichkeit, um Kinder finanziell zu unterstützen, ist die Gewährung eines Darlehens. Im Gegensatz zu einem Erbvorbezug oder einer Schenkung kann ein Darlehen zurückgefordert werden. In einem Darlehensvertrag können Eltern den Rückzahlungszeitpunkt sowie allfällig zu bezahlende Zinsen festhalten. Versterben die Eltern vor Rückzahlung des Darlehens, stellt dieses eine Schuld des Darlehensnehmers gegenüber dem Nachlass dar und unterliegt in der Folge der Ausgleichungspflicht. Ganz allgemein empfiehlt es sich, auch den Darlehensvertrag schriftlich festzuhalten.
Für Schenkende gilt es auch, die finanziellen Aspekte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung von allfälligen Ergänzungsleistungen rechnen die Behörden das zu Lebzeiten verschenkte Vermögen an. Das bedeutet, dass Schenkende unter Umständen keinen oder nur einen verminderten Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben werden. Daher ist vorgängig zu prüfen, ob Renteneinkünfte und verbleibendes Vermögen auch ohne Ergänzungsleistungen für den eigenen Lebensunterhalt ausreichen. Unter Umständen ist es sinnvoll, vor der Unterstützung der Kinder eine detaillierte Finanzplanung vorzunehmen, um Sicherheit zu gewinnen, ob und wie man seine Lebenshaltungskosten auch mit weniger Vermögen finanzieren kann.
Vermögen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben, kann steuerliche Vorteile bringen. Erfolgt eine Schenkung oder ein Erbvorbezug mehr als fünf Jahre vor Versterben des Erblassers, ist sie beispielsweise im Kanton Luzern erbschaftssteuerfrei. Eine Schenkungssteuer an sich kennt der Kanton Luzern nicht. Das erhaltene Vermögen ist jedoch durch alle beteiligten Personen in der Steuererklärung zu deklarieren und unterliegt entsprechend der Vermögenssteuer.
Das Darlehen hingegen ist vom Kind als Schuld im Schuldenverzeichnis zu deklarieren, von den Eltern als Forderung im Wertschriftenverzeichnis. Je nach vereinbarter Verzinsung fällt auch eine Einkommenssteuer an.