Was hat sich mit der Reform geändert, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist?
Mit der Reform AHV21 traten einige Änderungen in Kraft. Wir haben Ihnen die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst.
Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen BSV beziehen 2.6 Millionen Rentnerinnen und Rentner eine AHV-Rente. Die Ausgaben der AHV steigen stärker als ihre Einnahmen, was dazu führt, dass die Renten nicht mehr gesichert sind. Gründe für die stärker steigenden Ausgaben sind:
Um die Finanzierung der AHV für die nächsten zehn Jahre zu sichern, wurde am 25. September 2022 die Reform AHV 21 angenommen. Die Reform ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Ab 01.01.2024 gilt grundsätzlich das neue Recht: Ein Bezug der 3a- und Freizügigkeits-Guthaben ist neu für Frauen und wie bisher schon für Männer frühestens mit Alter 60 möglich.
Für Frauen mit dem Jahrgang 1964 gibt es allerdings eine Ausnahme:
Jahrgang 1964 |
Bezug ab Alter 59 möglich, also ab Geburtstag im Jahr 2023 und durchgehend auch im Jahr 2024 |
Jahrgang 1965 und jünger (neues Recht) | Bezug ab Alter 60 möglich (ab Geburtsdatum) |
Sofern keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird, müssen nach Inkrafttreten der Reform alle Guthaben der Säule 3a spätestens mit Alter 65 bezogen werden. Für Frauen der Übergangsjahrgänge (1961-1963) wird das Referenzalter allerdings schrittweise erhöht. Dies hat folgende Auswirkungen auf den spätesten Bezug der 3a-Guthaben:
Bezugsjahr | Jahrgang (Frauen) | Bezug spätestens mit: |
---|---|---|
2024 | Jahrgang 1960 | 64 Jahre |
2025/26 | Jahrgang 1961 | 64 Jahre und drei Monate |
2026/27 | Jahrgang 1962 | 64 Jahre und sechs Monate |
2027/28 | Jahrgang 1963 | 64 Jahre und neun Monate |
2029 | Jahrgang 1964 | 65 Jahre |
Ab Jahrgang 1964 ist das Referenzalter - wie auch bei den Männern - bei 65 Jahren.
Sollte der Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin nach dem Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig sein, kann auch das Säule 3a-Konto weitergeführt werden. Die Weiterführung ist möglich bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, maximal bis 5 Jahre nach Erreichen des jeweils gültigen Referenzalters.
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Der Aufschub des Freizügigkeitsguthabens um maximal 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters ist nur noch möglich, wenn der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin erwerbstätig ist. Für die Einführung dieser Regelung gilt jedoch eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Somit ist der Aufschub des Freizügigkeitsguthabens nach Erreichen des Referenzalters ohne Erwerbstätigkeit noch bis zum 31.12.2029 möglich.
Die Übergangsfrist wurde geschaffen, damit die Personen, welche bereits bei Inkrafttreten der AHV-Reform am 01.01.2024 das Referenzalter erreicht haben (oder es bald erreichen werden), genügend Zeit haben, die Änderung in der Pensionsplanung zu berücksichtigen.
Ab 01.01.2030 ist der Aufschub von Freizügigkeitskonten über das Referenzalter ohne Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich - es gelten dann für die Säule 3a-Guthaben und die Freizügigkeitsgelder dieselben Regeln.
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Das bisherige Rentenalter (neu Referenzalter genannt) wird für Frauen und Männer auf 65 Jahre vereinheitlicht. Das Referenzalter gilt sowohl für die AHV als auch die berufliche Vorsorge. Die Erhöhung startet am 1. Januar 2025 und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr.
Übersicht Referenzalter für Frauen der Übergangsgeneration
Jahrgang | Rentenalter |
---|---|
1961 | 64 + 3 Monate |
1962 | 64 + 6 Monate |
1963 | 64 + 9 Monate |
1964 und jünger | 65 Jahre |
Frauen mit den oben aufgeführten Jahrgängen werden als Übergangsgeneration bezeichnet. Um für sie die Erhöhung des Referenzalters abzufedern, wurden zwei Ausgleichsmassnahmen beschlossen:
Jahrgang | Referenzalter | AHV-Rentenzuschlag / Monat (in % des Grundzuschlags) |
---|---|---|
1961 | 64 + 3 Monate | 25% |
1962 | 64 + 6 Monate | 50% |
1963 | 64 + 9 Monate | 75% |
1964 | 65 Jahre | 100% |
1965 | 65 Jahre | 100% |
1966 | 65 Jahre | 81% |
1967 | 65 Jahre | 63% |
1968 | 65 Jahre | 44% |
1969 | 65 Jahre | 25% |
Quelle: Bundesamt für Statistik BSV
Der AHV-Rentenzuschlag und auch die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug sind abhängig vom Alter und der Einkommenskategorie, eingestuft in tiefe, mittlere und hohe durchschnittliche Jahreseinkommen.
Nach heutiger Regelung kann die Altersrente um maximal zwei Jahre und lediglich in ganzen Jahren vorbezogen werden. Die AHV-Reform bietet neue Möglichkeiten und mehr Flexibilität:
War man bisher nach Erreichen des Rentenalters weiterhin erwerbstätig, galt in der AHV ein Freibetrag von 1'400 Franken im Monat, auf welchem keine Beiträge zu bezahlen waren. Überstieg das Erwerbseinkommen den Freibetrag, war der Überschuss beitragspflichtig. Diese zu bezahlenden Beiträge führten aber nicht zu einer höheren Altersrente.
Mit der Reform AHV 21 wird die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Alter 65 attraktiver gemacht:
Die Hilflosenentschädigung der AHV richtet sich an Personen im Rentenalter, die für alltägliche Lebensverrichtungen wie beispielsweise das Ankleiden, die Körperpflege oder die Nahrungsaufnahme dauernd auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind. Von einem dauernden Hilfsbedarf wird gesprochen, wenn dieser ein Jahr lang bestanden hat und weiter besteht (Karenzfrist). Diese einjährige Karenzfrist wird mit der Reform auf sechs Monate verkürzt.
Vom aktuellen Mehrwertsteuersatz von 7.7% fliesst aktuell ein Prozentpunkt der AHV zu. Mit der Reform wird diese Zuweisung um 0.4 Prozentpunkte erhöht:
Aktueller Satz | Proportionale Erhöhung | MwSt mit AHV 21 | |
---|---|---|---|
Normalsatz | 7.7 | 0.4 | 8.1 |
Reduzierter Satz | 2.5 | 0.1 | 2.6 |
Sondersatz für Beherbergung | 3.7 | 0.1 | 3.8 |