Ratgeber-Vorsorge-Selbstständigkeit und Anstellung-Intro

Vorsorge bei Selbständigkeit und Anstellung

Welche Einzahlungen in die Säule 3a sind möglich, wenn ich sowohl selbstständig sowie auch angestellt bin?

Ratgeber-Vorsorge-Selbstständigkeit und Anstellung-Frage

Wie viel kann ich in die Säule 3a einzahlen?

Ich, 45, bin seit 15 Jahren selbstständig und habe regelmässig den Maximalbetrag von 20 Prozent meines Nettoeinkommens von 120'000 Franken in die Säule 3a einbezahlt. Seit Mitte Jahr bin ich neben meiner selbstständigen Tätigkeit mit einem Pensum von 60 Prozent angestellt.

Susanne Ziegler

Ratgeber-Vorsorge-Selbstständigkeit und Anstellung-Antwort

Livia Schnüriger, Geschäftsführerin Freizügigkeits- und Vorsorgestiftung Sparen 3

Kurzantwort

In diesem Jahr können Sie sowohl als Selbstständige wie auch als Angestellte in die Säule 3a einzahlen. Die gesamten Abzüge für die Säule 3a dürfen jedoch nicht mehr als 35'280 Franken betragen. Im darauffolgenden Jahr können Sie nur noch als Angestellter einzahlen, da Sie das ganze Jahr einer PK angeschlossen sind.

Hintergrundinformationen

Alle Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, dürfen in die gebundene Säule 3a einzahlen. Wie Sie richtig feststellen, unterscheidet man bei der Säule 3a zwischen Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören (in der Regel Selbstständigerwerbende) und Personen, die Beiträge an eine Pensionskasse bezahlen. Die einbezahlten gesetzlichen Maximalbeträge können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auf dem Vorsorgeguthaben ist zudem keine Vermögenssteuer zu entrichten. Zins- und allfällige Kapitalerträge sind darüber hinaus einkommens- und verrechnungssteuerfrei. 

Einzahlungen in die Säule 3a – und damit der Steuerabzug – sind immer nur für die laufende Steuerperiode (das heisst für ein Kalenderjahr) massgebend. Durch die Aufnahme einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis müssen Sie darum die vergangenen Einzahlungen nicht (nach-) versteuern. Bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse können Sie im gegenwärtigen Steuerjahr weiterhin 20 Prozent der Nettoeinkünfte abziehen. Die gesamten Abzüge für die Säule 3a dürfen jedoch aktuell nicht mehr als 35'280 Franken pro Jahr betragen. Im Angestelltenverhältnis mit Anschluss an eine Pensionskasse können Sie aktuell maximal 7'056 Franken einzahlen.

In den vergangenen Jahren haben Sie gemäss Ihren Angaben aus der Selbstständigkeit ein Nettoeinkommen von 120'000 Franken erzielt und jeweils 24'000 Franken (20 Prozent) pro Jahr in die Säule 3a einbezahlt. Seit August 2023 stammen 60 Prozent Ihres Einkommens aus einem Angestelltenverhältnis.

Das ergibt für Sie folgende Einkommensstruktur: Sieben Monate aus der vollen Selbstständigkeit (total ca. 70'000 Franken), fünf Monate aus der 40-Prozent-Selbstständigkeit (total ca. 20'000 Franken. In der Summe werden Sie also im 2023 rund 90'000 Franken aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit verdienen. Hinzu kommt der Lohn aus fünf Monaten im 60-Prozent-Pensum als Angestellter.

Im aktuellen Steuerjahr dürfen Sie somit wie bisher 20 Prozent des Erwerbseinkommens aus Selbstständigkeit in die Säule 3a einbringen, konkret 18'000 Franken. Durch den Anschluss an die Pensionskasse ab August 2023 ist für Sie zusätzlich die Einzahlung von höchstens 7'056 Franken möglich. Im laufenden Jahr können Sie damit total 25'056 Franken in die Säule 3a einzahlen. Dies ist allerdings nur für dieses Steuerjahr möglich.

Bei gleichbleibendem Arbeitsverhältnis (angestellt mit Anschluss an eine Pensionskasse) dürfen Sie seit 2024 nur noch den definierten Maximalbetrag für Personen mit Pensionskasse von 7'056 Franken einzahlen. Die Selbstständigkeit von 40 Prozent ist in Ihrem Fall ab dem Jahr 2023 für die Säule 3a nicht mehr relevant, da Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind und damit bereits Sparbeiträge leisten.

 

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