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Reform der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV

Was beinhaltet die Reform der Ergänzungsleistungen und was ändert sich? Verschaffen Sie sich einen Überblick.

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Wer profitiert von Ergänzungsleistungen?

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Am 1. Januar 2021 ist die EL-Reform in Kraft getreten. Personen, die bereits heute Ergänzungsleistungen beziehen, können von einer dreijährigen Übergangsfrist profitieren. Die Durchführungsstellen überprüfen automatisch, welches Recht (alt oder neu) für die Person vorteilhafter ist und wenden dieses an. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen der EL-Reform: 

  • Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
    • Einführung einer Eintrittsschwelle
    • Senkung der Vermögensfreibeträge
    • Ausdehnung des Begriffs Vermögensverzicht
    • Einführung einer Rückerstattungspflicht
  • Anhebung der Mietzinsmaxima
  • Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern
  • Anrechnung von 80% des Einkommens des Ehegatten
  • Krankenversicherungsprämie: Tatsächliche Ausgaben
  • Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
  • Senkung des EL-Mindestbetrags

Nachfolgend werden die Massnahmen zur stärkeren Berücksichtigung des Vermögens und die Rückerstattungspflicht näher beleuchtet. Zu den anderen Massnahmen verweisen wir Sie auf das entsprechende Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.

Einführung einer Eintrittsschwelle

Wer ein Vermögen von mehr als 100'000 Franken besitzt, wird künftig keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen können. Bei Ehepaaren liegt die Eintrittsschwelle bei einem Vermögen von 200'000 Franken. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird dabei nicht berücksichtigt.

Senkung der Vermögensfreibeträge

Sind die obigen Voraussetzungen betreffend Eintrittsschwelle erfüllt, wird die Höhe der Ergänzungsleistungen berechnet, auf die Anspruch besteht. Ein Teil des Vermögens, sprich der Freibetrag, wird dabei nicht angerechnet. Zukünftig gelten folgende Freibeträge:

  • 30'000 Franken für Alleinstehende
  • 50'000 Franken für Ehepaare
  • Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften werden unverändert beibehalten und betragen 112'500 Franken, resp. 300'000 Franken wenn ein Ehegatte im Heim/Spital lebt. 


Ausdehnung des Begriffs Vermögensverzicht

Bereits bei der bisherigen EL-Berechnung wurde das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Ein (freiwilliger) Vermögensverzicht liegt gemäss Gesetzgebung dann vor, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt. Neu wird der Begriff des Vermögensverzichts auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird, z.B. durch Konsum. Im Ratgeber «Wohneigentum innerhalb der Familie übertragen» erfahren Sie, ob eine Schenkung ebenfalls als Vermögensverzicht gilt. 

Gibt eine Person mit einem Vermögen von über 100'000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10% ihres Vermögens aus, gilt der Betrag, der diese 10% übersteigt, als Vermögensverzicht. Hat eine Person ein Vermögen von weniger als 100'000 Franken, gelten Beträge ab 10'000 Franken pro Jahr als Vermögensverzicht. Es erfolgt keine Anrechnung der Ausgaben (auch wenn sie über dem Schwellenwert liegen), wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgten. Zum Beispiel: Die Ausgaben für den Lebensunterhalt, wenn das Einkommen ungenügend ist, der Werterhalt von Wohneigentum oder Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen. 

Einführung einer Rückerstattungspflicht

Mit der EL-Reform müssen die Erben neu nach dem Tod eines EL-Bezügers die in den letzten zehn Jahren (rechtmässig) bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von 40'000 Franken übersteigt. Die Rückerstattungspflicht der Erben entsteht erst beim Tod des zweiten Ehegatten. 

Diese neu eingeführte Rückerstattungspflicht kann insbesondere dann heikel sein, wenn der Erblasser beim Versterben noch eine Liegenschaft besitzt. Zu Lebzeiten wird die Liegenschaft in der Regel nach dem Katasterwert bewertet. Im Nachlass ist aber der Verkehrswert massgebend. Diese unterschiedliche Bewertungsgrundlage kann dazu führen, dass der Nachlass des Erblassers wesentlich grösser ist, als das Vermögen zu Lebzeiten. Sofern im sonstigen Nachlass nicht genügend Liquidität vorhanden ist (was bei einem EL-Bezüger anzunehmen ist), müssen die Erben alternativ eigenes Geld verwenden, das Eigenheim der Eltern verkaufen oder die Liegenschaft mit einer (zusätzlichen) Hypothek belasten, um die Rückerstattungspflicht zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund könnte die EL-Reform dazu führen, dass mehr Eltern mit dem Gedanken spielen, ihre Liegenschaft bereits zu Lebzeiten innerhalb der Familie zu übertragen. 

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