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Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus ist für viele Menschen ein verlockender Traum – trotz hohen Immobilienpreisen. Doch ein Kauf will gut überlegt sein.
Für die Finanzierung von Ferienwohnungen gelten strengere Bestimmungen als für den Hauptwohnsitz. Es lohnt sich daher, die Vor- und Nachteile gut abzuwägen, um eine bewusste Entscheidung zu treffen. Wir verraten Ihnen, wie das geht.
Stellen Sie sich vor: Ihre eigene Ferienwohnung im Süden oder ein Chalet in den Bergen, einfach losfahren und ein paar Tage geniessen. Klingt verlockend, nicht wahr? Und dann noch die Aussicht, mit der Vermietung gutes Geld zu verdienen – da könnte man fast sofort unterschreiben. Aber halt! Bei so einer wichtigen Entscheidung lohnt es sich, erst einmal gründlich alle Vor- und Nachteile abzuwägen.
Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus bietet persönliche Freiheit und viele Vorteile für Eigentümerinnen und Eigentümer.
Aber aufgepasst, ein Ferienobjekt kann auch Nachteile mit sich bringen.
Ein Ferienhaus mit Blick aufs Meer oder doch die schmucke Wohnung im angesagtesten Arrondissement von Paris? So verlockend dies klingen mag, eine Investition im Ausland muss noch besser durchdacht werden als in der Schweiz.
Beim Kauf und für den Betrieb einer Ferienliegenschaft im Ausland kommen oft hohe rechtliche Hürden, eine fremde Sprache und komplexe Steueraspekte hinzu. Zudem kann es schwierig sein, vor Ort eine Finanzierung sicherzustellen.
Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk der Einführung einer kantonalen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zugestimmt. Dies wird sich nach Ablauf der Übergangsfrist in mehrfacher Hinsicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienwohnungen und -häusern auswirken.
Einerseits wird der Eigenmietwert für vorwiegend selbst genutzte Ferienobjekte abgeschafft, andererseits entfällt damit aber auch der Unterhaltsabzug. Zudem sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitliegenschaften vom Systemwechsel beim Abzug von Schuldzinsen betroffen.
Weitere wertvolle Informationen zur neuen Regelung finden Sie in unserem Ratgeber «Abschaffung des Eigenmietwerts».
Die neue Verfassungsbestimmung erlaubt den Kantonen eine Sondersteuer auf überwiegend selbst genutzten Zweitliegenschaften einzuführen. So können insbesondere die stärker betroffenen Tourismuskantone wie Bern, Graubünden, Tessin, Wallis usw. mögliche Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften ausgleichen. Bei der konkreten Ausgestaltung haben die Kantone viel Spielraum und können somit ihren unterschiedlichen Situationen gerecht werden. Zudem können die Kantone die Gemeinden ermächtigen, diese Steuer zu erheben. Die besondere Liegenschaftssteuer kann separat oder als Zuschlag zu einer bereits bestehenden Liegenschaftssteuer erhoben werden.
Es liegen noch keine Informationen darüber vor, ob der Kanton Luzern eine Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften einführen wird.
Nachdem Sie die Vor- und Nachteile abgewogen haben, stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.
Sie möchten Ihren Traum einer eigener Ferienwohnung weiterverfolgen? Unsere kompetenten Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne, Ihre finanzielle Situation und Finanzierungsmöglichkeiten einzuschätzen.