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«Ehe für alle» – das hat sich geändert

Seit 1. Juli 2022 ist die «Ehe für alle» gesetzlich verankert. Was hat sich geändert und wo liegen die Unterschiede zur eingetragenen Partnerschaft?

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Kurz und knapp

Änderungen per 1. Juli 2022

  • Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht mehr begründet werden.
  • Bestehende eingetragene Partnerschaften können umgewandelt werden (keine Pflicht).

Vorteile der «Ehe für alle»

  • Verheiratete Frauenpaare haben Zugang zu Samenspenden.
  • Es besteht Anspruch auf Witwenrente, sofern älter als 45 Jahre.
  • Eine gemeinsame Adoption ist möglich.
  • Die erleichterte Einbürgerung wird ermöglicht. 

 

Die Schweizer Stimmberechtigten haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 die Gesetzesänderung zur «Ehe für alle» mit einer klaren Mehrheit angenommen. Diese Gesetzesänderung ist ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren.

Eingetragene Partnerschaft oder Ehe?

Vor der gesetzlichen Anpassung konnten gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt lediglich als eingetragene Partnerschaft eintragen lassen. Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre bestehende eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Im Gegenzug können keine neuen eingetragene Partnerschaften mehr begründet werden. Damit Ihre bereits bestehende eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird, müssen Sie gegenüber dem Zivilstandsamt lediglich eine Erklärung abgeben. Die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe ist mit oder ohne Zeremonie möglich. Hier können Sie als Privatpersonen frei entscheiden, ob und wie Sie diesen Schritt feiern möchten.

Anderer Güterstand in der Ehe

Sofern Sie beide aktuell keinen öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag abgeschlossen haben, verfügen Sie bei der eingetragenen Partnerschaft getrennt je über das eigene Vermögen (Güterstand der Gütertrennung). Bei einer Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird dieser Güterstand automatisch und per Zeitpunkt der Umwandlung in den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung geändert. Bei der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet man beim Vermögen zwischen Eigengut und Errungenschaft. Eigengut bilden Vermögenswerte, welche in die Ehe eingebracht wurden und welche während der Ehe unentgeltlich anfallen, z.B. Erbschaften und Schenkungen. Das während der Ehe aufgebaute Vermögen stellt Errungenschaft dar. Der Güterstand ist insbesondere bei einer Scheidung oder im Todesfall relevant. Mit einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag können Sie einen anderen Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zwischenform) vereinbaren.

Ehe mit wesentlichen Vorteilen

Verheiratete Frauenpaare erhalten mit dem Eheschluss Zugang zur Samenspende und profitieren davon, dass beide Elternteile von Geburt an als Eltern des Kindes anerkannt werden. Im Todesfall hat die überlebende Ehegattin einen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihrer Partnerin über 45 Jahre alt ist. Gleichgeschlechtliche Ehepaare können nun auch gemeinsam ein Kind adoptieren. Zudem profitieren gleichgeschlechtliche Ehegatten von einer erleichterten Einbürgerung. Erbrechtlich haben eingetragene Partner bereits heute weitgehend gleiche Rechte wie Ehepartner.
 

 

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