Welche Arten von Güterstand unterscheidet man und welcher gilt, wenn kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde?
Mit dem Güterstand wird festgelegt, wem während der Ehe was gehört und wie Vermögen und Schulden bei Scheidung oder Tod aufgeteilt werden. In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Alle Ehepaare, die keine ehevertraglichen Regelungen getroffen haben, unterstehen automatisch dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand gilt für:
Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden vier Gütermassen unterschieden: das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehepartners.
Alle Vermögenswerte, die während der Dauer der Ehe/eingetragenen Partnerschaft entgeltlich erworben werden, insbesondere:
Jeder (Ehe-)Partner ist Eigentümer seines Eigengutes und seiner Errungenschaft und nutzt und verwaltet diese selbst. Jeder (Ehe-)Partner haftet für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Eigengut und Errungenschaft). Solidarisch haften sie für Schulden, die in befugter Vertretung der ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurden.
Die Gütergemeinschaft wird mittels Ehevertrag begründet und kann nur von Ehepaaren gewählt werden. Mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände sowie Genugtuungsansprüche werden das gesamte Vermögen und die Einkünfte beider Ehepartner sowie Erbschaften und Schenkungen zum Gesamtgut vereinigt.
Die Gütergemeinschaft unterscheidet drei Vermögensmassen: das Eigengut eines jeden Ehepartners, das heisst, die persönlichen Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und Genugtuungsansprüche sowie das Gesamtgut, das beiden Ehepartnern zusammen gehört. Über dieses Gesamtgut kann nur gemeinsam verfügt werden. Für Schulden, die beide Ehepartner gemeinsam eingehen, haftet neben dem Eigengut jedes Einzelnen auch das ganze Gesamtgut.
In der eingetragenen Partnerschaft gilt ohne anderslautende Regelung die Gütertrennung als Güterstand. Die Gütertrennung kann aber auch von Ehepartnern mittels Ehevertrag begründet oder aber durch den Richter angeordnet werden bzw. von Gesetzes wegen eintreten.
Bei der Gütertrennung behält jeder Partner sein Vermögen, nutzt und verwaltet es selbst. Es gibt kein gemeinsames Vermögen. Kann bei einem Vermögensgegenstand nicht bewiesen werden, wem er gehört, so wird Miteigentum der beiden Partner angenommen.