Säule 3a: Nachträgliche Einzahlung

Haben Sie ab 2025 nicht vollständig in Ihre Säule 3a eingezahlt? Die Lücken, die dadurch entstanden sind, können Sie schliessen. So stärken Sie Ihre Altersvorsorge und sparen gleichzeitig Steuern.

Erklärvideo
In 2 Minuten verstehen, wie Sie in die 3. Säule nachzahlen

Keine Lust, lange Erklärungen zu lesen? In diesem kurzen Video erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie nachträglich in die Säule 3a einzahlen.


Wer darf nachträglich in die Säule 3a einzahlen?

Um nachträglich in die Säule 3a einzuzahlen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Voller Maximalbetrag für laufendes Jahr auf Franken genau eingezahlt
Mit Pensionskasse: CHF 7’258 / ohne Pensionskasse: 20% Ihres Einkommens, max. CHF 36'280

AHV-pflichtiges Einkommen vorhanden
Sie haben im Jahr der Einzahlung und im Jahr, für welches Sie nachträglich einzahlen, ein AHV-pflichtiges Einkommen gehabt.

Keine Altersleistungen bezogen
Sie haben noch kein Geld aus Ihrer Säule 3a vorbezogen, was 5 Jahre vor dem offiziellen Rentenalter möglich ist.


Ab wann kann ich nachträglich einzahlen?

Ein erster Einkauf in die Säule 3a ist ab dem Jahr 2026 möglich und schliesst eine Lücke aus dem Jahr 2025.

Wichtig: Eine Nachzahlung ist immer erst im Folgejahr der Lücke möglich. Sie können also beispielsweise im 2026 für das Jahr 2025 einzahlen, nicht aber schon im Jahr der Lücke selbst. Dies stellt sicher, dass Nachzahlungen bewusst und strukturiert erfolgen und nur für Jahre, in denen eine Einzahlung tatsächlich möglich gewesen wäre.


Was muss ich bei der Einzahlung beachten?

Die nachträgliche Einzahlung ist weder unbegrenzt noch für jedes Jahr gleich möglich. Beachten Sie dabei Folgendes:

Pro Steuerjahr ist nur eine nachträgliche Einzahlung erlaubt. Änderungen sind nicht möglich.

Sie können jeweils den Maximalbetrag für Personen mit Pensionskassen-Anschluss einzahlen, auch wenn Sie keine Pensionskasse haben.

Sie können keine Lücken ausgleichen, die entstanden sind, weil Sie Geld aus Ihrer Säule 3a vorbezogen haben, zum Beispiel für Wohneigentum.

Beitragslücken, die vor 2025 entstanden sind, können Sie nicht ausgleichen.

Antrag stellen – so funktioniert's

Sie entscheiden, für welche Jahre Sie nachträglich einzahlen. Sie können mehrere Lücken in einem Schritt schliessen.

Fiktives Beispiel zeigt Auswirkung auf Steuern

Wir schreiben das Jahr 2035. Laura lebt und arbeitet in der Stadt Luzern und gehört der römisch-katholischen Kirche an. In den letzten 10 Jahren hat sie nur unregelmässig Geld in ihre Säule 3a eingezahlt. Jetzt möchte sie mehr für ihre Vorsorge tun. Darum zahlt sie für die Jahre 2025 und 2026 nachträglich 7’000 Franken ein.

Grafische Darstellung zur Vorsorgesituation von Laura

Eine Auflistung von Lauras Steuerersparnis

Steuerbares Einkommen CHF 120'000
Einzahlung Säule 3a – CHF 7'258
Steuerbares Einkommen nach Abzug CHF 112'742
Steuern ohne nachträgliche Einzahlung (gerundet) CHF 19’300
Einzahlung Säule 3a (nachträglich für 2025 & 2026) – CHF 7’000
Steuerbares Einkommen nach Abzug CHF 105'742
Steuern mit nachträglicher Einzahlung (gerundet) CHF 17’600
Gesparte Steuern CHF 1’700

Fazit

Die nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a bietet eine attraktive Möglichkeit, Beitragslücken der vergangenen Jahre zu schliessen. In unserem Beispiel führt eine nachträgliche Einzahlung von 7’000 Franken für die Jahre 2025 und 2026 zu einer Steuerersparnis von 1’700 Franken.

Damit zeigt sich: Wer nachträglich Beitragslücken schliesst, profitiert doppelt: Die Altersvorsorge wird gestärkt und man zahlt weniger Steuern – eine lohnende Investition in die eigene finanzielle Zukunft.

Haben Sie Fragen zur Vorsorge? Wir beraten Sie gerne.

Fragen & Antworten

Mit einem rückwirkenden Einkauf, auch «nachträgliche Einzahlung» genannt, können Sie verpasste Einzahlungen in die Säule 3a nachholen und so Beitragslücken schliessen, die ab 2025 entstehen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sie stärken Ihre Altersvorsorge und zahlen weniger Steuern.

Eine Beitragslücke entsteht, wenn Sie in einem Jahr nicht oder nicht vollständig in die Säule 3a eingezahlt haben, obwohl Sie es durften. Das kann passieren, weil Sie es vergessen haben, Ihre finanzielle Situation es nicht zugelassen hat oder weil Sie andere Prioritäten hatten.

Wichtig: Ein Vorbezug des Guthabens aus der 3. Säule (zum Beispiel für Wohneigentum) zählt nicht als Beitragslücke und kann nicht geschlossen werden.

Den Unterschied zwischen einer Beitrags- und einer Vorsorgelücke können Sie im Ratgeber «Vorsorgelücke» nachlesen. 

Prüfen Sie, wie viel Sie pro Jahr effektiv in die Säule 3a eingezahlt haben. Vergleichen Sie diesen Betrag mit dem maximal erlaubten Betrag. Die Differenz zeigt Ihnen, wie viel Sie nachträglich einzahlen können.

Dafür könnte Folgendes hilfreich sein:

Ihre Steuererklärung (Rubrik: «Säule 3a – Abzüge»)

Kontoauszüge Ihrer Vorsorgelösung

Ihre persönliche Vorsorgeberatung oder Steuerunterlagen

Maximalbetrag der vergangenen Jahre:

Steuerjahr Maximalbetrag
2025 CHF 7’258

Wenn Sie in der Schweiz angestellt oder selbständig erwerbend sind, zahlen Sie in der Regel von Ihrem Lohn Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das wird als AHV-pflichtiges Einkommen bezeichnet.

Dazu zählen zum Beispiel:

Lohn, den Sie als Angestellter erhalten

Einkommen, das Sie haben, wenn Sie selbstständig sind

Temporär- oder Stundenlohnarbeit, sofern sie AHV-pflichtig ist

Ausnahmen: Stipendien, Erbschaften oder Rentenzahlungen.

Wichtig: Nur wenn Sie im Jahr der Beitragslücke ein AHV-pflichtiges Einkommen hatten, waren Sie damals berechtigt, in die Säule 3a einzuzahlen – und dürfen daher auch nachträglich einzahlen. Auch im Jahr der Nachzahlung müssen Sie über ein solches Einkommen verfügen.

Der Bund hat die gesetzliche Grundlage für die nachträgliche Einzahlung erst per 1. Januar 2025 eingeführt.

Daher ist eine nachträgliche Einzahlung nur für Beitragsjahre ab 2025 möglich. Alles, was davor liegt, bleibt wie bisher: Verpasste Einzahlungen vor 2025 verfallen und können nicht nachgeholt werden.

Sie können für bis zu 10 Jahre nachträglich einzahlen, allerdings erst ab dem Jahr 2025.

Das bedeutet konkret: 2026 können Sie zum ersten Mal nachträglich für 2025 einzahlen. Beitragslücken, die vor 2025 entstanden sind, lassen sich nicht nachträglich schliessen.

Ja. Sie können mit einem Antrag Beitragslücken für mehrere vergangene Jahre auf einmal schliessen. Wenn Sie auf verschiedene Vorsorgekonten einzahlen möchten, müssen Sie dafür separate Anträge ausfüllen.

Wichtig: Pro Steuerjahr dürfen Sie nur einmal nachträglich einzahlen. Das heisst: Wenn Sie zum Beispiel die Beitragslücke für 2025 schliessen möchten, können Sie für dieses Jahr nur einen Antrag stellen. Deshalb lohnt es sich, die Beitragslücke pro Steuerjahr vollständig zu füllen.

Damit die Vorsorgestiftung der LUKB Ihre nachträgliche Einzahlung im laufenden Jahr berücksichtigen kann, gelten folgende Fristen:

Antrag für nachträgliche Einzahlung – bis spätestens 1. Dezember einreichen.

Einzahlung des Maximalbetrags für das laufende Jahr – bis spätestens 20. Dezember. Ohne diese Einzahlung dürfen Sie nicht nachträglich einzahlen.

Überweisung der nachträglichen Einzahlung – muss im gleichen Kalenderjahr erfolgen.

Wichtig: Eine nachträgliche Einzahlung ist nur zulässig, wenn Sie den vollen Maximalbetrag für das laufende Jahr eingezahlt und den Antrag fristgerecht eingereicht haben. Spätere Einzahlungen oder Anträge können nicht mehr für das laufende Jahr berücksichtigt werden.

Tipp: Reichen Sie den Antrag idealerweise im November ein und machen Sie Ihre reguläre 3a-Einzahlung frühzeitig, um Verzögerungen am Jahresende zu vermeiden.

Die Vorsorgestiftung der LUKB prüft zuerst, ob Ihr Antrag vollständig ist. Wenn alles stimmt, erhalten Sie einen Einzahlungsschein für die Überweisung – entweder per Post oder digital im E-Banking. Dies hängt davon ab, wie Sie Ihre Bankbelege normalerweise erhalten. Mehr dazu im E-Banking unter: «Einstellungen», «E-Banking», «Bankbelege».

Wichtig: Überweisen Sie den Betrag noch im selben Kalenderjahr. Geht die Zahlung zu spät ein, kann sie nicht mehr für das gewünschte Beitragsjahr berücksichtigt werden. Um keine Fristen zu verpassen, empfehlen wir, den Betrag sofort nach Erhalt des Einzahlungsscheins zu überweisen.


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