Steuerliche Aspekte bei Wochenaufenthalt

Welche steuerlichen Aspekte muss ich berücksichtigen, wenn ich unter der Woche an einem anderen Ort wohne, als am Wochenende?

Wochenaufenthalt und Hauptwohnsitz: Wie sieht es steuerlich aus?

Mein Arbeitgeber hat mir (39, verheiratet, zwei Kinder) eine neue Stelle angeboten. Der neue Arbeitsort würde sich im Kanton A und mein Wohnort im Kanton B befinden. Ich würde deshalb eine kleine Wohnung im Kanton A mieten, aber grundsätzlich jedes Wochenende mit meiner Familie im Kanton B verbringen. Wie sieht die steuerliche Situation aus?

Kurzantwort
Thomas Zemp, Experte für Steuern
«Sie halten sich in zwei verschiedenen Kantonen auf, was zur Folge haben kann, dass beide Kantone Steuern erheben möchten. Es gilt darum in einem ersten Schritt zu prüfen, in welchem Kanton Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz ist.»
Thomas Zemp, Experte für Steuern

Sind die Voraussetzungen für einen steuerlichen Wochenaufenthalt gegeben, ergeben sich zusätzliche Abzugsmöglichkeiten in Ihrer Steuererklärung. Sie können bei den Berufsauslagen Abzüge für den Reiseweg, die Abend-Verpflegung und die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer geltend machen. Gelten Sie steuerlich als sogenannt «leitender Angestellter», wird die Anbindung zum Arbeitsort gegenüber dem Familienort als höhergewichtet. Zusätzliche Auslagen für den Wochenaufenthalt kommen dann nicht zum Tragen.


Wohnort der Familie gilt als Lebensmittelpunkt

Ihrer Schilderung zu Folge haben Sie eine Familie und gehen wöchentlich zur Familie nach Hause. Verheiratete Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende an den Familienort zurückkehren, bleiben - von bestimmten Sonderfällen abgesehen - am Familienort steuerpflichtig. Dort ist der Mittelpunkt von deren Lebensinteressen sowie die Absicht des dauernden Verbleibens. Deshalb ist Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton B.

Als Wochenaufenthalter anmelden

Im Kanton A sind Sie grundsätzlich Wochenaufenthalter. Falls nicht bereits gemacht, sollten Sie sich im Kanton A als «Wochenaufenthalter» anmelden. Sollte es für Sie aber zumutbar sein, täglich zwischen den Kantonen A und B zu pendeln, würde ein Wochenaufenthalt steuerlich jedoch nicht akzeptiert werden. Als zumutbar gilt als Richtwert ein Arbeitsweg von 2.5 Stunden pro Tag. Ebenfalls relevant sind die Arbeits- und Ruhezeiten.

Sonderfall «leitende Angestellte»

Für leitende Angestellte (das sind Personen, die einem bedeutenden Unternehmen vorstehen, eine besondere Verantwortung tragen und Vorgesetzte zahlreicher Personen sind) gibt es keine Wochenaufenthaltskosten, da diese Personen einen steuerrechtlichen Wohnsitz am Arbeitsort begründen.

Zusätzliche Berufsauslagen geltend machen

In einem zweiten Schritt sind die zusätzlichen Berufsauslagen für Wochenaufenthalter zu prüfen und in der Steuererklärung aufzuführen. In der Wegleitung zur Steuererklärung finden Sie Angaben über die Höhe der zusätzlichen Steuerabzüge für Wochenaufenthalter.

Bei den Fahrkosten sind zwei Überlegungen anzustellen. Erstens gilt es den Weg vom Wohnsitz zum Wochenaufenthaltsort zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist der Weg vom Wochenaufenthaltsort zu Ihrem Arbeitsort zu prüfen. Für die Fahrwege ist in der Regel der Abzug für das öffentliche Verkehrsmittel anzugeben.

Nebst den möglichen Auslagen für die Mehrkosten der Verpflegung am Mittag können Sie bei der Nutzung einer Ein-Zimmer-Wohnung auch die Mehrkosten für die abendliche Verpflegung geltend machen.

Zudem können Sie die Kosten der ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer bei den Steuern abziehen. Es kann in der Praxis durchaus geschehen, dass die Steuerbehörde auch die Miete für eine Zwei-Zimmer-Wohnung akzeptiert, dafür die Mehrkosten der Verpflegung nach unten anpasst. 



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