Was gilt es zu beachten, wenn Sie kurz vor Ihrer Pension ohne Erwerbseinkommen sind?
Die Arbeitsstelle kurz vor der Pensionierung zu verlieren, ist für die betroffene Person und auch für das persönliche Umfeld oft sehr belastend. Zudem hat die Erwerbslosigkeit Auswirkungen auf die Vorsorge. Mit einer umsichtigen Planung können Sie die Folgen zumindest teilweise abfedern.
Ab dem 55. Altersjahr haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Stellenverlust Anspruch auf maximal 520 Taggelder aus der Arbeitslosenkasse. Personen, welche innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters arbeitslos werden, erhalten zusätzlich 120 Taggelder.
Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters sind weiterhin AHV-Beiträge zu entrichten. Diese berechnen sich bei Nichterwerbstätigen (auch bei Frühpensionierten) nach dem Reinvermögen gemäss Steuererklärung und dem zwanzigfachen jährlichen Renteneinkommen. Wird Arbeitslosengeld ausbezahlt, werden die AHV-Beiträge über das Taggeld abgerechnet.
Die AHV-Altersrente kann man bereits zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter beziehen. Der Vorbezug ist allerdings mit einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6.8 % pro vorbezogenem AHV-Rentenjahr verbunden. Zudem erlischt der Anspruch auf Taggeld der Arbeitslosenversicherung.
Das angesparte Altersguthaben in der Pensionskasse kann je nach Präferenzen verschieden eingesetzt werden: Überweisung an eine Freizügigkeitsstiftung, Verbleib in der bisherigen Pensionskasse, Transfer in die Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder sofortiger Bezug der Pensionskassenleistungen. Diese vier Varianten haben unterschiedliche Auswirkungen.
Mit dem Austritt wird das Pensionskassenguthaben auf max. zwei Freizügigkeitskonten (Bedingung: unterschiedliche Stiftungen) überwiesen. Dieses Geld wird bei einer Neuanstellung wieder in die Pensionskasse eingebracht. Gibt es keine Neuanstellung, verbleibt das Freizügigkeitskapital im Freizügigkeitskonto. Der Bezug des Freizügigkeitskapitals kann dann frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Alter erfolgen. Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters sind die Gelder in jedem Fall zur Auszahlung fällig. Wird das Kapital vor dem AHV-Rentenalter bezogen, erfolgt eine Reduktion des Arbeitslosentaggeldes (siehe Grafik).
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Versicherte Personen, die nach Vollendung des 58. Altersjahres (in Ausnahmen ab Alter 55) aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wird, können die Weiterversicherung der gesamten beruflichen Vorsorge (Alterssparen und Risikoversicherung) oder nur der Risikoversicherung verlangen. Die versicherte Person muss dann für sämtliche Einzahlungen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) selber aufkommen. Mit der freiwilligen Weiterführung wird sichergestellt, dass durch das Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit keine oder geringere Vorsorgelücken entstehen. Die zu bezahlenden Beiträge können durch die versicherte Person vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Nach einer Anschlussdauer von zwei Jahren oder länger kann das Altersguthaben jedoch ausschliesslich als Rente bezogen werden.
Eine Alternative zum Verbleib in der bisherigen Pensionskasse ist die direkte Überweisung des Pensionskassenguthabens an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Dort können mit dem passenden Versicherungsplan ebenfalls weiter Beiträge im Rahmen der beruflichen Vorsorge geleistet werden. Das Geld lässt sich später in Form einer Rente oder als Kapital beziehen. Dies dann ausschliesslich im Rahmen des BVG-Minimums.
In den meisten Pensionskassen liegt das frühestmögliche Pensionierungsalter bei 58 oder 60 Jahren. Anstelle der oben beschriebenen Möglichkeiten können zum Zeitpunkt des Austritts die Altersleistungen - also die Rente oder das Kapital - frühzeitig bezogen werden – dies unter Einhaltung der reglementarischen Bestimmungen. Mit dem sofortigen Bezug der Pensionskassenleistungen werden die Arbeitslosentaggelder entsprechend reduziert.
Personen, die nach dem Stellenverlust Arbeitslosentaggeld beziehen, können weiterhin Einzahlungen in die Säule 3a tätigen. Das für die Finanzierung der nachberuflichen Zeit zusätzlich vorgesehene Vorsorgegeld aus der 3. Säule kann frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter bezogen werden. Aus steuerlichen Überlegungen gilt es dabei, die Auszahlungen der 3a-Kapitalleistungen wenn möglich über mehrere Jahre zu staffeln. So lässt sich die Steuerprogression brechen.
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