Erfahren Sie in unseren Tipps, wie Sie trotz Teilzeitarbeit im Alter gut versorgt sind.
Insbesondere bei Frauen ist die Teilzeitarbeit sehr beliebt. Die häufigsten Gründe sind Kinderbetreuung und familiäre Verpflichtungen. Dabei gehen die Auswirkungen von Teilzeitarbeit auf die Vorsorge oft vergessen. Dies kann zu ernsthaften Konsequenzen führen. Wer die folgenden Punkte beachtet, ist aber auch trotz Teilzeitarbeit im Alter gut versorgt.
Durch ein Teilzeitpensum sinkt das beitragspflichtige Einkommen. Dies hat Einfluss auf die IV- und AHV-Rente, welche sich schmälert. Wer die Maximalrente von aktuell 30'240 Franken (Stand 2026) pro Jahr erzielen möchte, benötigt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 90'720 Franken (Stand 2026) bis zum Leistungsbezug. Neben dem Einkommen werden auch Gutschriften für die Erziehung der Kinder sowie Betreuung einer pflegebedürftigen Person angerechnet.
Gemäss dem Unfallversicherungsgesetz der Schweiz (UVG) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Teilzeitangestellten obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Wer mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 8 Wochenstunden müssen sich selber gegen Nichtberufsunfälle versichern.
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmende ab einem Jahreseinkommen von aktuell 22'680 Franken (Stand 2026) in der Pensionskasse (BVG) versichern. Sinkt das Erwerbseinkommen unter diese Eintrittsschwelle, sind Sie gemäss BVG nicht mehr der Pensionskasse angeschlossen. Das angesparte Kapital (Freizügigkeitskapital) wird dann auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und liegt dort bis zu einem Wiedereintritt in eine Pensionskasse oder bis zum Leistungsfall (Invalidität, Tod oder Pension). Abweichend von der gesetzlichen Lösung BVG kann der Arbeitgeber den Vorsorgeplan so anpassen, dass auch Personen mit tieferen Erwerbseinkommen in der Pensionskasse versichert sind.
Erfüllen Sie trotz tieferem Erwerbseinkommen die Anschlussbedingungen der Pensionskasse, sind Sie weiterhin gegen die Risiken Erwerbsunfähigkeit und Tod versichert. Zudem werden bis zur Pension, basierend auf dem versicherten Lohn, Sparbeträge eingezahlt, welche Ihnen dann im Alter eine entsprechende Rente sichern.
Selbständigerwerbende unterstehen keiner obligatorischen Versicherungspflicht im UVG und BVG. Ein Anschluss an eine Unfallversicherung sowie an eine Pensionskasse ihres Berufsstandes («Verbandsvorsorge») oder an eine Vorsorgeeinrichtung aller Arbeitnehmer ist erlaubt. Falls beides nicht möglich ist, kann der Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Lösung darstellen. Die Verbandsvorsorgestiftungen bieten in der Regel sehr individuell ausgestaltete Vorsorgepläne an, welche gezielt für die eigenen Bedürfnisse gewählt werden können. Dies ermöglicht gerade auch für in Teilzeit tätige Personen eine adäquate Absicherung für die Risiken Erwerbsunfähigkeit und Tod sowie den wichtigen Vermögensaufbau für eine passende Altersrente.
Wird die berufliche Tätigkeit im Rahmen einer GmbH oder AG betrieben, entfällt das Privileg der individuellen Versicherung der Selbständigerwerbenden. Die Vorsorge wird dann innerhalb der gewählten Rechtsform gestaltet, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, Kollektivität und Planmässigkeit innerhalb der Versichertengruppe eingehalten werden müssen. Daraus folgt, dass in einer GmbH oder AG meist nicht mehr der auf die persönliche Situation optimale Vorsorgeplan gewählt werden kann, sondern dass für die Versicherungsnehmer eine Kompromisslösung gesucht werden muss.
Bei Teilzeitpensen ist die freiwillige 3. Säule umso wichtiger. Heutzutage sind die staatlichen Leistungen aus der 1. und 2. Säule nicht mehr ausreichend, um den gewohnten Lebensstandard auch nach der Pensionierung weiterzuführen (Lesetipp: Ratgeber «Das Vorsorge-System der Schweiz»). Ausserdem haben Sie durch die Einzahlungen in die gebundene Säule 3a auch den Vorteil, Steuern einzusparen.
Wenn Sie weiterhin an einer Pensionskasse angeschlossen sind, ist die maximale Einzahlung in die private Säule 3a unabhängig vom Arbeitspensum, aktuell 7'258 Franken (Stand 2026). Besteht kein Pensionskassen-Anschluss dürfen Sie bis 20% Ihres Nettoeinkommens, max. 36'288 Franken (Stand 2026) einzahlen. Beachten Sie, dass mit einem Teilzeitpensum Ihr verfügbares Einkommen und dadurch auch die mögliche Sparquote sinken wird.
Die frühzeitige Planung ist wichtig. Wir empfehlen Ihnen, sich mit einem Budget über Ihre Finanzen einen Überblick zu verschaffen. Wer seine Einnahmen und Ausgaben kennt, kann besser beurteilen, welche Reduktion des Arbeitspensums finanziell möglich ist. Eine Vorsorgeberatung kann Ihnen Ihre Einkommenslücken bei Erwerbsunfähigkeit, im Todesfall oder im Alter aufzeigen. Gleichzeitig erfahren Sie, wie Sie diese optimal schliessen können.