Was Eltern rund ums Kindesvermögen wissen müssen. Damaris Kiefer, Rechtsdienst & Compliance der LUKB, gibt im Interview Tipps zur richtigen Verwaltung der Gelder.
Der Unterschied besteht in der Verwaltung und der Herkunft. Verdient das Kind beispielsweise Geld durch einen Ferienjob, zählt dies zum freien Kindesvermögen. In diesem Fall kann das Kind das Geld selbst verwalten und es frei nutzen. Erhält das Kind aber Geld zum ausdrücklichen Ansparen, sei es beispielsweise für eine spätere Ausbildung, einen Sprachaufenthalt oder als Start ins Erwachsenenleben, oder aus einer Erbschaft, muss dieses Vermögen durch die Eltern (bzw. die Inhaber der rechtlichen Sorge) verwaltet und geschützt werden. In diesem Fall wird von gebundenen Kindesvermögen gesprochen. Dabei ist die Nutzung bis zum 18. Geburtstag des Kindes eingeschränkt.
Die Eröffnung eines Sparkonto blu im gebundenen Kindesvermögen für den Sparbatzen des Kindes ist ab Geburt des Kindes möglich. Bei der LUKB profitieren Sie von einer Ersteinlage für das Neugeborene von CHF 20.00, wenn Sie innerhalb des ersten Lebensjahres CHF 100.00 auf dieses Konto einzahlen. Das passende LUKI-Kässeli gibt's gratis dazu. Möchten Sie Ihrem Kind Sackgeld geben oder einen Jugendlohn ausrichten, macht es Sinn, dieses auf ein Privatkonto blu mit freien Kindesvermögen überweisen und dem Kind eine kostenlose STUcard mitzugeben (ab dem 12. Geburtstag möglich). Mit dieser Karte kann das Kind Geld an Bancomaten abheben oder bargeldlos in Geschäften bezahlen. Zum Schutz des Kindes sind keine Kontoüberzüge möglich. Dann gibt es noch das Geschenksparkonto blu, welches nicht auf den Namen des Kindes eröffnet wird, sondern auf den Namen des Eröffners lautet (beispielsweise Grosseltern oder Gotte/Götti). Das Geld bleibt bis zur Übergabe an das Kind beim Eröffner und wird durch ihn verwaltet.
Auch das Kindesvermögen muss versteuert werden, je nach Kontoinhaber aber von verschiedenen Personen. Lautet das Konto auf das Kind selbst, müssen die Vermögen in der Steuererklärung der Eltern deklariert werden. Ist der Kontoinhaber der Götti oder die Grossmutter, dann müssen sie das Geld bei der Steuerverwaltung deklarieren.
Einzahlungen können Sie jederzeit in den Geschäftsstellen der Luzerner Kantonalbank tätigen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine kostenlose LUKI-Einzahlungskarte auf das Sparkonto blu zu bestellen und somit Einzahlungen am Bancomaten zu tätigen. So sind Sie nicht auf die Geschäftsöffnungszeiten angewiesen.
Erhält ihr Kind Geld aus einer Schenkung, stellt sich die Frage, was die Absicht der Schenkung ist. Am besten sprechen Sie sich mit dem Schenkenden ab. Ist der Zweck, nächstens einen neuen Velohelm zu kaufen oder eher eine Investition in eine spätere Ausbildung? Wird das Geld sofort oder in nächster Zeit ausgegeben, kann es im Kässeli bleiben. Ist aber das Geld ausdrücklich für die Zukunft des Kindes gedacht, ist es auf ein Konto mit gebundenem Kindesvermögen einzuzahlen und für später anzusparen.
Ab dem 18. Geburtstag ist Ihr Kind handlungs- und urteilsfähig. Damit erhält es neue Rechte, aber auch zusätzliche Pflichten und Verantwortungen. Ab diesem Zeitpunkt erhält der/die junge Erwachsene den Zugang zu sämtlichen Geldern, worauf die Verwaltung durch die Eltern wegfällt. Es lohnt sich also, bereits frühzeitig mit dem Nachwuchs über künftige Vermögen zu sprechen und gemeinsam einen Budgetplan aufzustellen.