Ratgeber-Vorsorge-Absicherung Konkubinat-Intro

Absicherung im Konkubinat

Was Sie in einer partnerschaftlichen Beziehung unbedingt regeln sollten

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Podcast zur Absicherung von Lebenspartnern

Das Konkubinat, also das Zusammenleben zweier Personen in partnerschaftlicher Beziehung ohne Trauschein oder Eintragung, erfreut sich in der Schweiz grosser Beliebtheit. Leider geht in der «Schönwetter-Phase» oft vergessen, dass man für unschöne Eventualitäten vorsorgen sollte. Denise Tönz, Expertin für Erbrecht und Willensvollstreckung, erklärt im Gespräch mit Corinne Waldmeier wie Sie dabei vorgehen müssen. 

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Erbrechtliche Situation                

Verstirbt ein Konkubinatspartner, hat der überlebende Partner von Gesetzes wegen keinen Anspruch am Nachlass und erbt somit nichts. Das Nachlassvermögen geht, falls vorhanden, an die Nachkommen des Verstorbenen, sonst an die Eltern oder – bei deren Vorversterben – an Geschwister bzw. weiter entfernte Verwandte. Die Blutsverwandtschaft ist damit der Anknüpfungspunkt für die Erbberechtigung. Soll der Konkubinatspartner am Nachlass beteiligt sein, ist er zwingend in einem Testament zu begünstigen. Dieses kann handschriftlich und je eigenhändig verfasst oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Anstelle zweier Testamente können Partner den Nachlass auch in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag gemeinsam regeln.

Zu beachten sind allerdings die sogenannte Pflichtteile: Das sind gesetzliche Mindestansprüche gewisser Erben. Für Nachkommen ist dies die Hälfte. Andere blutsverwandte Erben (u.a. auch die Eltern) geniessen keinen Pflichtteilsschutz. Hingegen hätte ein verheirateter Partner ebenso einen Pflichtteilsschutz. Ein Erblasser muss diese Pflichtteile zwingend berücksichtigen. 

Mit der erfolgten Erbrechtsrevision wurden die Pflichtteile reduziert und damit die Flexibilität in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erhöht. 

Vorsorgeleistungen aus der 1., 2. und 3. Säule                

Ebenfalls praktisch keinen automatischen Schutz für Konkubinatspartner gibt es aus den drei wichtigsten Sozialversicherungswerken der Schweiz, der AHV (1. Säule), der Pensionskasse (2. Säule) sowie der freiwilligen Vorsorge (3. Säule). Bei verheirateten Paaren erhält der überlebende Ehegatte in einem Todesfall von der AHV eine Witwen-/Witwerrente, bei unverheirateten ist dies nicht so. Ändern lässt sich dies aktuell nur mittels Heirat.

Wenigstens sehen bei der 2. Säule die meisten Vorsorgeeinrichtungen Begünstigungsmöglichkeiten auch für unverheiratete Hinterbliebene vor. In einem Todesfall wird so eine Rente oder Kapitalleistung ausgerichtet. Die Details variieren je nach Pensionskasse stark: Oft verlangen die Vorsorgeeinrichtungen den Nachweis eines mindestens fünf Jahre andauernden Konkubinats, teils mit Begründung eines gemeinsamen Haushalts. Bei der 3. Säule, der freiwilligen Vorsorge – meist über Banken- oder Versicherungslösungen – ist dies ganz ähnlich. 

Der Konkubinatsvertrag                

Anders als der Ehevertrag ist der Konkubinatsvertrag nicht im Gesetz geregelt, sondern eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Partnern. Sie können dabei folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Regelung des Mietverhältnisses bei gemeinsamer Mietwohnung: Auf wen lautet der Mietvertrag? Wer zieht im Falle einer Trennung aus?
  • Erwerb und Zuteilung des Wohneigentums: In welcher Form erwerben Sie Wohneigentum und was geschieht damit im Falle einer Trennung?
  • Haftung für Schulden
  • Vorsorge: Bei Erwerbsausfall oder einem kleinen Arbeitspensum entstehen Lücken in der AHV und der beruflichen Vorsorge. Wie werden diese Einbussen abgegolten, möglicherweise durch die andere Partei?
  • Aufteilung der Lebenshaltungskosten
  • Aufteilung der Hausarbeit: Bei ungleicher Aufteilung können Sie Hausarbeit entschädigen. 
  • Unterhalt nach Trennung: Entrichtet eine Partei nach der Trennung Unterhaltsbeiträge an die andere? 

So gehen Sie beim Konkubinatsvertrag vor                

  • Form: Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform.
  • Schweigepflichtentbindungserklärung (sofern keine Patientenverfügung vorhanden): Hier empfiehlt sich eine notarielle Unterschriftenbeglaubigung in jedem Fall. Ärzte und Spitalpersonal stellen aufgrund des Arztgeheimnisses strenge Anforderungen an den Echtheitsnachweis der Unterschrift.

Weitere Vorkehrungen, die Sie im Konkubinat treffen können                

  • Patientenverfügung: Damit kann der Partner oder die Partnerin in einem medizinischen Notfall Entscheidungen treffen und erhält Auskunft. 
  • Vorsorgeauftrag: Damit regeln Sie, wer Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertreten darf. 
  • Testament/Erbvertrag: Wenn Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner erbrechtlich begünstigen wollen, können Sie dies im Testament oder in einem Erbvertrag tun. Ansonsten hat der oder die Hinterbliebene keinerlei Anspruch auf Hinterlassenschaften.
  • Gegenseitige Berücksichtigung in der Pensionskasse
  • Gegenseitige Berücksichtigung in der privaten Vorsorge
  • Todesfallversicherung 
  • Inventarliste
  • Sorgerechts- und Unterhaltsaufteilung gemeinsamer Kinder: Diese Vereinbarung muss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt werden.

Regelung der Vollmachten                

Sogenannte Generalvollmachten waren früher beliebt, sind aber immer seltener akzeptiert. Viele Institutionen verlangen eigene Vollmachten. Für folgende Geschäfte lohnt sich eine Abklärung:

  • Bank
  • Post
  • Behörden, Amtsstellen 
  • Vermieterin/Vermieter
  • Telekom-Anbieter
  • Arbeitgeber

Begünstigung im Todesfall                

Das Vorsorgeguthaben wird mit dem Tod des Vorsorgenehmers fällig. Die Ansprüche auf das Vorsorgeguthaben sind gesetzlich geregelt und im Reglement unter Ziffer 3.2 festgehalten. Der Vorsorgenehmer kann, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, begünstigte Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. 

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