Warum es sich lohnt, einen Vorbezug später wieder einzuzahlen:
Ich habe für den Kauf einer Eigentumswohnung einen Vorbezug aus meiner Pensionskasse von 80'000 Franken getätigt. Nun hat sich mein Vermögen in der Säule 3a so gut entwickelt, dass ich dieses für die Rückzahlung des Vorbezugs einsetzen möchte.
Ist dies sinnvoll? Wie müsste ich vorgehen und welches sind die steuerlichen Folgen?
Falls Sie dazu Guthaben aus der Säule 3a verwenden, sind diese bei Bezug zu versteuern. Danach können Sie innerhalb von drei Jahren die Steuern zurückfordern, welche bei der damaligen Auszahlung des WEF-Vorbezugs erhoben wurden. 3a-Guthaben können aber frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV bezogen werden.
Das Gesetz erlaubt grundsätzlich die Rückzahlung eines Wohneigentumsförderung (WEF)-Vorbezugs in die berufliche Vorsorge, und zwar bereits ab einem Betrag von 10'000 Franken und bis drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung. Nach der Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs dürfen Sie als versicherte Person innerhalb von drei Jahren die Steuern zurückfordern, welche damals bei der Auszahlung des Vorbezugs erhoben wurden – dies allerdings ohne Zinsen.
Eine Rückzahlung in die Pensionskasse erhöht Ihre Altersleistungen und je nach Vorsorgeplan auch die Leistungen im Todesfall und bei Invalidität. Aus dieser Optik lohnt sich also die Rückzahlung. Das Gesetz schreibt ebenfalls vor, dass eine vorzeitige Ausrichtung der 3a-Altersleistung zulässig ist, wenn der Vorsorgenehmer diese Leistung für einen «normalen» Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet. Dieser Transfer bleibt ohne Steuerfolge, da die Gelder im Vorsorgekreislauf bleiben. Leider wurde im Gesetz nicht definiert, ob ein Transfer der Gelder aus der Säule 3a als Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs bei der Pensionskasse ebenfalls zulässig ist. Da ein Transfer der 3a-Gelder in die Pensionskasse (= steuerneutral) und eine Rückzahlung des WEF-Bezugs ( = Rückforderung der bezahlten Steuern) steuerlich anders definiert sind, hat die Eidg. Steuerverwaltung im Jahr 2008 die steuerliche Behandlung in diesem Fall wie folgt geregelt: Eine direkte Überweisung aus der Säule 3a in die Pensionskasse zur Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs ist nicht erlaubt.
Sie müssten daher den indirekten Weg wählen: Das heisst konkret, die 3a-Gelder beim Bezug zuerst zu versteuern (separat vom übrigen Einkommen). Anschliessend könnten Sie das Geld als freies Vermögen in die PK für die Rückzahlung des WEF-Bezugs investieren und – wie eingangs beschrieben – die bei der Auszahlung des WEF-Bezugs erhobenen Steuern zurückfordern.
Bei diesem Vorgehen müssen Sie zusätzlich bestimmte gesetzliche Bedingungen einhalten: Unter anderem dürfen die 3a-Guthaben frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV bezogen werden. Somit ist es nur ab Alter 60 bis spätestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung möglich, die Gelder aus der Säule 3a zu beziehen und damit den WEF-Bezug zurückzuzahlen. Es gibt zwar auch andere Gründe, die eine vorzeitige Ausrichtung der 3a-Leistungen erlauben, aber diese kommen im Zusammenhang mit einer Rückzahlung des WEF-Vorbezugs kaum in Frage.